Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
487
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Constitution vom 4. Nov. 1814. 43 ?

seine innere Polizei bestimmt; ;) es die Vollmachten deranwesenden Mitglieder annimmt oder verwirft; 4) es Er-kenntnisse über Wahlstreitigkeiten bestätigt oder verwirft;Z) es Fremde naturalistrt; 6) und endlich auch nicht zudem Beschlüsse, wodurch das Oldesthing den Staatsrarhoder Andere unter Verantwortung setzt.

§. 8z. Das Storthing kann das Bedenken des höchstenGerichts über wichtige Gegenstände einziehcn.

§. 84. Es wird bei offenen Thüren gehalten, undseine Verhandlungen werden durch den Druck bekannt ge-macht, ausgenommen in den Fällen, wo das Gegenrheildurch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

tz. 85. Der, der einem Befehl gehorcht, dessen Absichtdahin geht, die Freiheit und Sicherheit des Storthings zustören, macht sich dadurch der Vcrrätherei gegen das Vater-land schuldig.

Ueber die richterliche Gewalt.

tz. 86. Die Mitglieder des Lagthings machen zugleichMit dem höchsten Gerichte das Reichsgericht aus, wel-ches vom Oldcsthingc eingcleitet worden, entweder gegendie Mitglieder des StaatSraths oder des höchsten Gerichts,wegen Amtsverbrcchen, oder gegen die Mitglieder desStorthings, wegen der Verbrechen, die sie, als solche, be-gehen möchten. Im Reichsgerichte hat der Präsident desLagthings den Vorsitz.

g. 87. Der Beklagte kann, ohne deshalb irgend eineUrsache anzugcben, von den Mitgliedern des Reichsgerichtsbis zu einem Drittheile pcrhvrrescircn, doch so, daß dasGericht nicht weniger als fünfzehn Personen ausmacht.

H. 88. Das höchste Gericht urtheilt in letzter In-stanz. Es darf nicht aus weniger» Mitgliedern als demJustitiarius und sechs Beisitzern bestehen.

ö- 8y. In Iriedenszciten ist das höchste Gericht nebstzwei Officicrcn, welche der König dazu verordnet, diezweite und letzte Instanz in allen den Kriegsgerichtssachen,welche entweder den Verlust des Lebens oder der Ehre, odereine Freiheitsberaubung auf längere Zeit als drei Monatebetreffen-