Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
486
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q8§ Norwegen.

§. 78. Bewilligt der König den Beschluß; so versiehtep ihn niit seiner Unterschrift, wodurch er Gesetz wird.Genehmigt er ihn nicht; so sendet er ihn an das Odels-thing mit der Erklärung zurück, daß er es nicht dienlichfindet, den Beschluß zu sanetioniren.

§. 79. In diesem Fall darf der Beschluß nicht mehrvon dem dann versammelten Storrhing dem Könige vorge-legt werden, der sich auf dieselbe Weife benehmen kann,wenn das nächste ordentliche Storrhing denselben Beschlußaufs neue verschlägt. Wird er aber, nachdem er abermalserwogen worden, von dem dritten ordentlichen Storthingwiederum auf beiden Thingen unverändert angenommen,und dann dem Könige mit dem Begehren vor gelegt, daßSeine Majestät Ihre Sanktion einem Beschlüße nicht vcr-weigern möchten, welche das Storthing, nach der reiflich-sten Ueberlcgung, als nützlich ansieht; so wird er Gesetz,wenn auch des Königs Sanktion nicht erfolgt, ehe das Stor-thing sich trennt.

6. 80. Das Storthing bleibt so lange versammelt,als cs für nökhig findet, doch nicht über drei Monate, ohnedes Königs Erlaubniß. Wenn es vom Könige aufgehobenwird, nachdem cs feine Verrichtungen zu Ende gebracht hat,oder die bestimmte Zeit versammelt gewesen ist, crthcilt derKönig zugleich feine Resolution auf die bereits vorher nichtabgemachten Beschlüsse, indem er sie entweder bestätigt oderverwirft. Alle die, welche er nicht ausdrücklich annimmt,werden angesehen, als ob sie von ihm verworfen wären.

§. 8i. Alle Gesetze werden in der NorwegischenSprache und (die im 79. h. ausgenommenen) in desKönigs Namen, unter dein Siegel des Norwegischen Reichsun- in folgenden Ausdrücken ausgcfertigt: Wir N. N.

thun kund und zu wissen, daß Uns ein Beschluß des Stor-lhings von Dato vorgelegt ist, so lautend: (Hier folgt

der Befehl >ß.) Daher haben Wir angenommen und be-kräftigt, wie Wir denselben hierdurch als Gesetz annchmenund bekräftigen, unter Unserer Hand und des ReichsSiegel."

§. 82. Die Sanktion des Königs ist nicht erforderlichzu den Beschlüssen des Storkhings, wodurch es sich i) alsStorthing nach der Constitution versammelt erklärt; r) es