Constitution vom 4. Nov. 1814. 485
tikcl, die jedoch den öffentlichen nicht widerstreitendürfen;
8) jeden aufzufordern, vor dem Storthing zu erschei-nen, mit Ausnahme des Königs und der KöniglichenFamilie: doch gilt dieß für die Königlichen Prin-zen nicht, insofern sie andre Aemtcr als das des Vice-königs bekleiden;
y) die inzwischen bestandenen Gagen- und Pcnsionslirsten zu revidiren, und darin die Veränderungen znmachen, die für nöthig gesunden werden;i c>) fünf Revisoren z» ernennen, die jährlich die Rech-nungen des Staats durchsehen, und Auszüge aus .denselben durch den Druck dekannt machen sollen, da-her diese Rechnungen jedes Jahr vor dem i. Juliusdiesen Revisoren zugestcllt werden sollen;n) Fremde zu naturalisircn.
§. 76. Jedes Gesetz soll auf den Odelsthing entwedervon dessen eigenen Mitgliedern, oder von der Regierungdurch einen Slaatsrath zuerst vorgcschlagcn werden. Istder Vorschlag daselbst angenommen; so wird er an dasLagthing gesandt, welches ihn entweder genehmigt oder ver-wirft, und im letzten Fall ihn mit bcigcfügten Bemerkun-gen zurückschickt. Diese werden vom Odelsthing in Erwä-gung gezogen, welches entweder den Gcsetzcsvorschlag hin-legt, oder ihn wiederum mit oder ohne Veränderung andas Lagthing sendet. Ist der Vorschlag vom Odelsthingzweimal dem Lagthing vorgelegt, und von diesem zum zwei-tenmal mit einer Zurückweisung zurückgcsandt; so tritt dasganze Storthing zusammen, und dann wird mit zwei Drit-theilcn seiner Stimmen über den Vorschlag entschieden.Zwischen jeder solchen Berathschlagung müssen wenigstensdrei Tage verfließen.
h. 77. Hat ein vom Odelsthing vorgcschlagener Be-schluß den Beifall des Lagthing oder des versammelten Stor-rhing erhalten; so wird er durch eine Deputation von bei-de» Abheilungen des Storthings an den König gesandt,wenn er gegenwärtig ist, oder im entgegengesetzten Fall anden Vicekönig oder an die Norwegische Negierung, mitdem Antrag auf Erthcilung der Königliche» Sanktion.