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2 (1817)
Entstehung
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484
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484 Aorwege»!.

§. 74. Sobald das Storthing sich ronstituirt hak, er/öffnet der König, oder der, den er dazu bestellt hat, bestsen Verhandlungen mit einer Rede, worin er dass-lbe vondem Zustande des Reicks und den Gegenständen unterrich-tet, worauf er besonders die Aufmerksamkeit des StorthingShinzulenken wünscht. In des Königs Gegenwart darfkeine Derathschlagung Statt finden. Das Storthing er-wählt unter seinen Mitgliedern ein Viertheil, welches dasLagthing ausmachr; die übrigen drei.Vicrtheile bilden dasOdelsthing. Jedes Thing hält seine Versammlungenabgesondert und' ernennt seinen eignen Präsidenten undSccrerair.

h. 75. Es kommt dem Storthing zu:

r) Gesetze zu geben und aufzuhcben? Schatzungen, Ab-gaben, Zoll und andre öffentliche Lasten aufzulegen,welche doch nicht länger gelten, als bis zum i. Juliusdes Jahrs, da das neue ordentliche Storthing versam-mclr ist, wofern sie nicht von diesem ausdrücklich er.'neuert werden;

i) Anleihen auf den Credit des Reichs zn eröffnen;

z) Aufsicht über das Geldwesen des Reichs zu führen;

4) die zu den Staatsausgaben uöthigen Geldsummenzu bewilligen;

5) zu bestimmen, wie viel dem Könige und dem Vice-könige jährlich für ihren Hofstaat ausbezahlt.werdensoll, und die Apanage der Königlichen Familie fest,zusetzen, welche jedoch nicht in festem Eigenthum be-stehen darf;

6) sich das in Norwegen eristirende NegierungSproto-kvll und alle öffentliche Berichte und Papiere (mitAusnahme eigentlicher militairischer Commandosachen)vorlegen zu lassen, nebst beglaubigten Abschriften oderAuszügen aus den beim Kriege, durch den Norwegi-schen Sraatsminister und die in Schweden befindlichenzwei Staatsräthe geführten Protokollen, oder dendaselbst vorgelegten öffentlichen Papieren;

7) sich die Bündnisse und Traktaten mithcilen zu lassen,die der König für den Staat mit fremden Mächtencingegangen ist, mit Ausnahme der geheimen Are