Constitution vom 4. Nov. 1814. 48 z
«affe, und seines Unterhalts während der Zeit, die er demStorthing beiwohnt, berechtigt.
§. 66. Die Repräsentanten sind auf ihrer Reise zumund vom Storthing, so wie während ihres Aufenthalts beiderselben von aller persönlichen Haft befreit, wenn sienicht in öffentlichen Verbrechen betroffen ergriffen werden;auch können sic nicht, außer von den Versammlungen desSrorthings, zur Verantwortung wegen ihrer daselbst geäu-ßertcn Meinungen gezogen werden. Jeder ist verpflichtet,sich nach der daselbst angenommenen Ordnung zu richten.
§. 67. Die auf vorstehende Weise erwählten Reprä-sentanten machen das Storthing des Königreichs Nor-wegen aus.
tz. 68. Das Storthing wird in der Regel den erstenWerkeitag im Februarmonat jedes dritte Zahr in derHauptstadt des Reichs eröffnet, wenn der König nicht we-gen außerordentlicher Umstände, wie feindlichen Einfallsoder ansteckender Krankheit, dazu eine andere Stadt imReiche bestimmt. Solche Bestimmung muß dann bei Zeitenbekannt gemacht werden.
tz. 69. In außerordentlichen Fallen hat der Königdas Recht, das Storrhing außer der gewöhnlichen Zeit zu-sammenzuberufen; der König erlaßt dann eine Bekannt-machung, die in allen Kirche» der Stifsörter wenigstenssechs Wochen vor der Zeit verlesen werden muß, wo dieMitglieder des Slorthings an dem bestimmten Orte zu-sammen kommen sollen.
H. 70. Ein solches außerordentliches Storthing kann»om Könige, wenn er es für gut befindet, aufgehobenwerden.
8. 71. Die Mitglieder des Storthings fungiren alssolche während dreier auf einander folgender Jahre sowohl beidem außerordentlichen, als dem - ordentlichen Storthing,welches inzwischen gehalten wird.
§. 72. Wird ein außerordentliches Storthing noch zuder Zeit gehalten, da das ordentliche zusammentretcn soll;so hört die Wirksamkeit des ersten auf, sobald das letzte ver-sammelt ist.
§. 7z. Kein Storthing kann gehalten werden, wennYicht zwei Drittheile seiner Mitglieder gegenwärtig sind.
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