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ganzen Reiches ausmachen, muß das Storthing fi>r di«Zukunft diese Bestimmungen so verändern, daß die Rerpräsentante» der Kaufstädte sich zu denen des Landes wierin zu zwei verhalten, und muß die Zahl der Repräsentan-ten im Ganzen nicht geringer als 7z und nicht größer alsioo scyn.
tz. 60. Die sich im Reiche befindenden Stimmberech-tigten, die wegen Krankheit, Militairdienste oder anderergesetzlicher Abhaltung nicht erscheinen können, können den-jenigen, die die Wahlversammlungen leiten, ehe diese be-endigt sind, ihre Stimmen einsendcn.
H. 61. Keiner kann zum Repräsentanten gewähltwerden, wofern er nicht zc> Jahr alt ist und sich io Jahrlang im Reiche aufgehaltcn hat.
§. 6r. Die Mitglieder des Staatsraths und die Be-amte, die bei dessen Comtoiren angesctzt sind. Hofbedienteund Pensionisten des Hofs können nicht zu Repräsentantenerwählt werden.
§. 6z. Jeder, der zum Repräsentanten erwählt wird,ist pflichtig, die Wahl anzunehmcn, wofern er nicht darandurch Hindernisse abgchalten wird, die von den Wahlmän-ncrn gesetzlich anerkannt werden, deren Erkenntniß die Be-urthcilung des Storthings unterworfen werden kann. Der-jenige, der zwei auf einander folgende Male als Repräsen-tant auf einem ordentlichen Storthing erschienen ist, istnicht verbunden, die Wahl zu dem darauf folgenden ordent-lichen Srorching anzuuehmen. Wird ein Repräsentantdurch gesetzliche Ursache verhindert, auf dem Storthing zuerscheinen; so tritt der, welcher nächst ihm die mchrestenStimmen hatte, in seine Stelle.
h. 64. Sobald die Repräsentanten erwählt sind, wer-den sie mit einer Vollmacht versehen, die auf dem Landevon der Obrigkeit, und in de» Städten von dem Magi-strat, so wie von fämmtlichen Wahlmännern unterschrie-ben ist, zum Beweis dessen, daß sie auf die in der Consti-tution vorgeschriebene Weise ernannt sind. Die Gesetzlichelichkcit dieser Vollmachten wird vom Storthing beurtheilt.
tz. 6;. Jeder Repräsentant ist zur Vergütung seinerReisekosten nach und von dem Storthing, aus der Staats»