Constitution vom 4. Nov. 1314. 48 r
leitet. Die Abgcbung der Stimmen geschieht in der Ord-nung, die das Mannszahlrcgistcr ergiebt. Streitigkeitenüber das Stimmrecht werden von den Leitern der Ver-sammlung entschieden, von deren Erkenntniß man an dasStorthing provociren kann.
§. ;6. Ehe die Wahlen beginnen, soll die Constitu-tion vorgelescn werden, in den Städten von der erstenMagiftratsperson, auf dem Lande vom Prediger.
§. ;7- In den Städten wird für jede ;o stimmbe-rechtigte Einwohner ein Wahlmann ernannt. Diese Wahl-männer versammeln sich innerhalb acht Lage darauf aufder von der Obrigkeit dazu bestimmten Stelle, und ernen-nen entweder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter denübrigen Stimmberechtigten in ihrem Wahldistrict, einWierthcil ihrer eigenen Anzahl, um auf den Storthing zuerscheinen und Sitz zu nehmen, so daß ; bis 6 einen wäh-len, 7 bis 10 zwei, ir bis 14 drei, 1; bis 18 vier, wel-ches die höchste Anzahl ist, die ein Ort senden kann. Hateine Handelsstadt weniger als izo stimmberechtigte Ein-wohner; so sendet sie ihre Wahlmänner zu der nächstenStadt, um in Vereinigung mit deren Wahlmanncrn zustimmen, und dann werden beide Städte als ein Distriktangesehen.
H. ;8. In jedem Kirchspiel ans dem Lan e ernennendie stimmberechtigten Einwohner in Verhälrniß ihrer An-zahl die Wahlmänner dergestalt, daß bis ioo einen wäh-len, roo bis 200 zwei, 200 bis ;oo drei, und so weiterim nämlichen Verhältnis;. Diese Wahlmänuer versam-meln sich innerhalb eines Monars darauf auf einer vomAmtmann dazu bestimmten Stelle, und ernennen dann ent-weder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den ander»Stimmberechtigten im Amte ein Zchntheil ihrer eignenZahl, um auf dem Storthing zu erscheinen und Sitz zu neh-men, so daß 5 bis 14 einen wählen, 75 bis 24 zwei, 2;bis Z4 drei, ;; und darüber vier, welches die größte An-zahl ist. >
ß. 59. Die im 57. und ;8. §. festgesetzten Bestim-mungen gelten zum nächsten Storthing. Wird dann be-funden, daß die Repräsentanten der Kaufstadte mehr»der weniger als ein Drirtheil »on den Repräsentanten desAweiter Band. Z!