Norwegen.
480
H. 50. Stimmberechtigt sind nur Norwegische Bür-ger, welche 2; Jahre zurückgelegt haben, im Lande fünfJahre wohnhaft gewesen sind, sich daselbst anfhaltcn undentweder
1) Beamte sind oder gewesen sind;
2) Landbesitz haben, oder langer als fünf Jahre Matrixculirree Land gebaut haben;
z) Bürger in Handelsstädten sind, oder in einer Kauftoder Landstadt einen Grundbesitz haben, dessen Werthwenigstens zoo Nrhlr. beträgt.
§. ;i. Ein Mannzahlregister über alle Stimmbercch-tigte Einwohner soll in jeder Kausstadt 00m Magistrat undin jedem Kirchspiel vom Vogt oder Prediger verfaßt werden.Die Veränderungen, welche in denselben nachher vorfallenmöchten, werden unverzüglich darin aufgeführt. Jedersoll, ehe er in dieß Verzeichnis; eingcsührt wird, öffentlichzu Gericht der Constitution Treue schwören.
§. ;r- Das Stimmrecht wird suspendirt wegen ge-richtlicher Anklage eines Verbrechens, Unmündigkeit, wegenFallit, bis die Gläubiger volle Bezahlung erhalten haben,es scy dann, daß der Concurs durch Feuersbrunst oder an-deres nicht zuzurcchneudes und erw 'isliches Unglück verur-sacht wird.
tz. Das Stimmrecht wird verloren durch Verur-theilung zum Zuchthaus, zur Karre oder zu einer andernentehrenden Strafe; durch den Eintritt in die Dienste ei-ncr fremden Macht, ohne die Einwilligung der Regierung;durch Erwerbung des Bürgerrechts in einem fremdenStaate; durch die Uebcrführung, Stimmen erkauft, seineeigene Stimme verkauft, oder in mehr als einer Wahl-versammlung gestimmt zu haben.
§. ;4. Die Wahl - und Districtsversammluugenwerden jedes dritte Jahr gehalten. Sie müssen vor demAusgang des Dccembermvnats zu Ende gebracht sehn.
H. Die Wahlversammlungen werden ans demLande in der Hauprkirche des Kirchspiels, in den Kauftund Handelsstädten in der Kirche, auf dem Rathhause odereiner andern dazu bequemen Stelle gehalten. Sie wer-den ans dem Lande von dem Prediger und seinen Gehülfeu,in den Städten von den Magistraten und Vorstehern gft'