Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
477
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Constitution vom 4. Nov. 1314. 47^

Meinung mit Freimüthigkeit zu sagen, weiche der Königverbunden ist zu hören. Indes ist es diesem Vorbehalten,seinen Beschluß nach seinem eigenen Ermessen zu fassen.Findet irgend ein Mitglied dcsSraatsraths, daß des KönigsBeschluß der Staatsform oder den Reichsgesehen widerstrei-tet, oder augenscheinlich für Norwegen scha.lich ist; so istcs seine Pflicht, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen,und seine Meinung im Protokolle bciznfügen. Derjenige,der nicht solchergestalt protcstirt hat, wird angesehen, alswenn er mit dem Könige einig gewesen, ist dafür verant-wortlich, und kann vom Odelsrhing vor dem Reichsgerichtezur Rechenschaft gezogen werden.

§. gl. Alle vom Könige selbst ausgefcrtigte Befehle( mit Ausnahme der militairischcn Commandosachen ) sollerrvon dem Norwegischen Staatsminister conkrasignirt werden.

g. ga. Die Beschlüsse, die die Negierung in Norwe-gen während der Abwesenheit des Königs faßt, werden irrdes Königs Namen auSgefertigk, und von dem Vicekönigeoder Statthalter und vom Staatsrathe unterzeichnet. Con-trastgnirt werden sie von dem, der die Sache vortragt, daer für die Ucbcrcinstimmung der Expedition mit dem Pro-tokolle, worin die Resolution Angeführt ist, verantwortlichseyn muß.

H. gg. Alle Vorstellungen über Norwegische SachenWerden, so wie die Expeditionen, die nach Anleitung der-selben geschehen, in Norwegischer Sprache abgcfaßt.

§. g4. Der Thronerbe von Norwegen führt, wenn erder Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz.Die übrigen, die ein Erbrecht auf die Krone haben, heißenPrinzen, und die Königlichen Töchter Prinzessinnen.

tz. z;. Sobald der Thronerbe sein achtzehntes Jahrvollendet hat, ist er berechtigt Sitz im Staatsrathe zu neh-men, doch ohne Stimme oder Verantwortung.

h. g ü. Kein Prinz von Geblüt darf sich ohne Erlaub-nis; des Königs vermählen. Handelt er dagegen; so ver-wirkt er sein Recht auf Norwegens Krone.

h. Z7. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnensollen für ihre Personen vor keinem andern als demKönige oder dem, den er zum Richter über sie verord-net, belangt werden.