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2 (1817)
Entstehung
Seite
478
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Norwegen.

§. ;8. Sowohl der Norwegische Staatsnn'nister, alsdie beiden Norwegischen Staatsrache, die dem Könige fol-gen, haben Sitz und bcrathschlagcnde Stimme in demSchwedischen Staatsrache, wenn in demselben Gegenständeverhandelt werden, welche beide Reiche betreffen. In sol-chen Sachen muß zugleich bas Bedenken des in Norwegenbefindlichen StaatsrachS cingezogcn werden, wofern nichtdie Sachen eine so schleunige Entscheidung erheischen , daßdazu keine Zeit ist.

tz. Z y. Stirbt der König und ist der Thronfolger nochunmündig; so sollen der Norwegische und der SchwedischeStaarsrath sogleich zusammenkreten, um gemcinschafilichdie Einberufung zum Storthinge in Norwegen und zumReichstage in Schweden auszufertigen.

tz. 40. Bis tahin, daß die Repräsentanten beider Rei-che versammelt sind und eine Regierung während der Min-derjährigkeit des Königs altgeordnet haben, steht ein, voneiner gleichen Anzahl Norwegischer und Schwedischer Mit-glieder zusammengesetzter, Staatsrath der Verwaltung derReiche, unter Beobachtung ihrer gegenseitigen Grundge-setze, vor. Der Norwegische und der Schwedische Staats-Minister, die im vorbenannten zusammengesetzten RacheSitze haben , werfen bas Loos darüber, wer darin denVorsitz haben soll.

h. 41. Die in den beiden vorhergehenden §§. bestimm-ten Vcrhaltnngsrcgeln sollen auch Statt finden, so oft cszufolge der Regiernngsform von Schweden, dem Schwe-dischen Staatsrache, in der Eigenschaft als StaarSrath, zurkommt, die Regierung zu führen.

§. 42. Was die fernern Bestimmungen betrifft, wel-che in den, in den ß§. 40 und 41 angeführten Fällen

riothwendig sind; so schlägt der König auf dem nächsten Nor-wegischen Storthing un> Schwedischen Reichstage ein Ge-setz vor, das anfdem Grundsätze vollkommener Gleichheitzwischen beiden Rei een beruht.

h. 4g. Die Wahl der Vormünder, die die Regierungfür den unmündigen König führen, soll nach denselben Re-geln und nach derselben Weise vorgcnvmmen werden, wieoben im 7. H. für die Wahl eines Thronfolgers vorgeschrie-.Len worden ist.