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2 (1817)
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Constitution vom 4. Nov. 1814.

darf nicht zum Dienste fremder Mächte überlassen werden,und kein Kriegsvolk einer fremden Macht, mit Ausnahmevon Hülfscruppcn gegen feindlichen Uebcrfnll, darf ohnedie Einwilligung des Storthings in das Reich gezogen wer/den. In Frjedenszeilcn solleil keine andre als NorwegischeTruppen in Norwegen, und keine Norwegische Truppenin Schweden stationier st'yn. Doch kann der König inSchweden eine Norwegische Garde und Norwegische Frei/willige haben, und kann für eine kurze Zeit, höchstens sechsWochen im Jahre, die nächsten Truppen von der Kriegs,macht beider Reiche zu Waffenübungen innerhalb der Gran,zen eines der beiden Reiche zusammenbcrufcn; indeß darfnicht in irgend einem Falle mehr Kriegsvolk als zooo Mannvon allen Waffengattungen in Friedcnszeiten von des einenReichs Kriegsmacht in das andere Reich gezogen werden.Zum Angriffskrieg dürfen Norwegens Truppen und Ruder,flottillc nicht ohne Einwilligung des Storthings gebrauchtweiden. Die Norwegische Flotte soll ihre eigenen Werfte,und im Frieden ihre Stationen oder Häfen in Norwegenhaben. Die Kriegsfahrzeuge des einen Reichs dürfen nichtMit den Seeleuten des andern beseht werten, außer in sofern diese sich freiwillig miethen lassen. Die Landwehr unddie übrigen Norwegischen Truppen, die nicht zu den Linien,truppen gerechnet werden können, dürfen nie außer Nor,wcgcns Gränzen gebraucht werden.

H. 26. Der König hat das Neckt die Truppen zusam,men zu berufen, Krieg anzufangen und Frieden zu schließen,Berbittdungeu einzugehcn und aufzuheben, Gesandte zuschicken und anzunehmen. Will der König Krieg anküu,Ligen; so soll er der Negierung in Norwegen seine Gcdan,kcn mittheilen, und ihr Bedenken darüber cinhohlen, zu,gleich mit einem vollständigen Berichte über den Zustand desReichs, in Hinsicht seiner Finanzen und seiner Werthci,digungsmittel u. s. w. Nach cm dies geschehen ist, beruftder König den Norwegischen Staatsminister und die Nor,wegischen so wie die Schwedischen Staatsräthe zu einemaußerordentlichen Staatsrarhc, und setzt dann die Gründeund Umstände fest, die in diesem Falle in Erwägung gczo,gen werden müssen, wobei zugleich die Erklärung der Nor,wegischen Regierung über den Zustand dieses Reichs, so wie