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2 (1817)
Entstehung
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474
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Norwegen,

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§. rr. Der König erwählt nnd bestellt, nachdem erseinen Norwegischen StaatSrath vernommen hat, alleCivil/, Geistliche/und Militairbeamken. Diese schwöre»der Constitution und dem Könige Gehorsam und Treue.Die Königlichen Prinzen dürfen keine Civilamter bekleiden;doch kann der Kronprinz oder sein ältester Sohn zum Vice,könige ernannt werden.

H. rr. Der Statthalter des Reichs, der Staatsmi,nister und die übrigen Mitglieder des Staatsraths, so wiedie Beamten, welche bei dessen Comptoiren angeseht sind,Gesandte und Consuln, bürgerliche und geistliche, höhereobrigkeitliche Personen, Regierungschefs und Chefs andererMilitaircorps, Commanbanten in den Festungen und Ober,befehlshaber auf den Kriegsschiffen können ohne vorgängi,ges Unheil vom Könige verabschiedet werden, nachdem erhierüber das Bedenken des Staatsraths gehört hat. Inwiefern den solchergestalt verabschiedeten Beamten Pensionzu bewilligen ist, wird vom nächsten Storthing entschieden.Inzwischen genießen sie zwei Driktheile ihres vorher ge/hakten Gehalts. Andere Beamten können vom Könige nursuspcndirt werden, und sollen dann sogleich vor die Richte«stühle gestellt werden; aber sie dürfen nicht anders, alsnach Urtheil abgeseht, auch nicht gegen ihren Willen ver-setzt werden.

F, 2;. Der König kann nach seinem Gutbefinden, zurBelohnung für ausgezeichnete Verdienste, die öffentlich be-kannt gemacht werden müssen, Orden errheilcn, aber keinenandern Rang noch Titel, als den, den jedes'Amt mit sichführt. Der Orden befreiet keinen von den gemeinschaft-lichen Pflichten und Lasten der Staatsbürger, auch führt ernicht vorzüglichen Anspruch auf Sraatsämter mit sich.Beamte, die in Gnaden verabschiedet werden, behaltendenTitel und Rang ihrer bekleideten Aemter. Keine persön-liche oder gemischte, erbliche Vorrechte dürfen irgend Je,mand für die Zukunft verliehen werden.

L. 24. Der König wählt und verabschiedet, nach eige,nem Gutbcfinden, seinen Hofstaat ünd seine Hofbcdienten.

§. 2;. Der König hat den Oberbefehl über des Rei-ches Land - und Seemacht. Sie kann ohne des StorrhingsEinwilligung nicht vermehrt noch vermindert werde». Sie