Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
473
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Constitution vom 4. Nov. ;8i4. 47)

gen befindende (im i;. §. genannte) Negierung, undallein in ihrem Bciseyn sollen die Norwegischen Angelegen-heiten vom Könige entschieden werden. Alle Anträge Nor-wegischer Bürger an den König sollen erst dei der Norwegi-schen Regierung eingcliefcrt und mit deren Bedenken ver-sehen werden, che sic abgemacht werde». Ucbcrhauptmüssen keine Norwegische Sachen erledigt werden, ohnedaß das Bedenken der Norwegischen Regierung cingehohlr ist,wofern nicht wichtige Hindernisse solches verbieten. DerNorwegische Staatsminister tragt die Sachen vor, undbleibt für die Uebereinstimmung den Expeditionen mit dengefaßten Beschlüssen verantwortlich.

tz. 16. Der König ordnet allen öffentlichen Kirchen-lind Gottesdienst, alle Zusammenkünfte und Versammlun-gen wegen Religionssachcn an, und sieht darauf, daß dieöffentlichen Lehrer der Religion die ihnen vorgeschriebcncnNormen befolgen.

§. 17. Der König kann Anordnungen geben und auf-hcbcn, die den Handel, den Zoll, die Nahrungszweige unddie Polizei betreffen; doch dürfen sie nicht der Constitutionund den vom Storthinge gegebenen Gesehen widerstreiten.Sic gelten provisorisch bis zum nächsten Storthinge.

H. 18. Der König laßt überall die Schatzungen undAbgaben eintreiben, welche das Storthing auflcgt. DieNorwegische Staatscassc verbleibt in Norwegen, und ihreEinkünfte werden allein zu den Bedürfnissen Norwegensangewcndet.

§. iy. Der König wacht darüber, daß das Staats-' eigcnrhum und die Regalien auf die vom Storthing be-stimmte und für das Gemeinwesen nützlichste Weise ange-ordnet und verwaltet werden.

g. 20. Der König hat das Recht, im StaatsratheVerbrecher zu begnadigen, nachdem das Urtheil des höch-sten Gerichts gesprochen und dessen Bedenken eingezogen ist.Der Verbrecher hat die Wahl, ob er des Königs Gnade' annehmen, oder sich der ihm zuerkannten Strafe unterwer-fen-will- In den Sachen, welche das Odelsching vor demReichsgerichte einleltcn läßt, kann keine andere Begna-digung, als Befreiung von der erkannten Lcbensstrafe Stattfinden.