Norwegen«
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so wie er dies für dienlich erachtet. Um Sitz IM Staats.'-rathc zu nehmen, kann rer König, oder in seiner Abwesen-heit der Vicckönig (oder Statthalter in Vereinigung mitden Staatsrnihen) bei außerordentlichen Gelegenheiten,außer den gewöhnlichen Mitgliedern des Staarsrarhe, an-dere Norwegische Bürger dazu berufen, nur keine Mitglie-der des Storthings.. Barer und Sohn, oder zwei Brü-der , dürfen nicht zu gleicher Zeit im Staatsrathe Sitznehmen.
§. i z. Wahrend der Entfernung desKönigs überträgter in den Fällen, die er selbst vorschreibt, dem Vieckönigeoder Statthalter, zugleich mit wenigstens fünf Mitgliederndes Scaatsraths, die innere Verwaltung des Reichs, Diese,sollen in des Königs Namen und an feiner Statt dieRegierung führen. Sic sollen sowohl den Bestimmungendieses Grundgesetzes unverbrüchlich »achleben, als den be-sonder» damit übereinstimmenden Vorschriften, die derKönig ihnen als Instruction crtheilt. Ueber die solcherge-stalt entschiedenen Sachen haben sie dem Könige einen nn-rcrchänigen Bericht zu erstatten. Die Geschäfte werdendurch Slimmenabgebung abgemacht,, wobei im Falle, daßdie Stimmen gleich sind, der Vicckönig oder Statthalter,oder in deren Abwesenheit das erste Mitglied des Staats-raths zwei Stimmen hat.
6. 14. Vicckönig kann nur der Kronprinz oder seinältester Sohn scyn, aber nicht eher, bis sie das für denKönig bestimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben.Zum Statthalter wird entweder ein Normann oder einScbwede ernannt. Der Dicekönig soll im Reiche wohnen,und darf sich nicht länger als drei Monate im Jahre außer-halb desselben aushalten. Wenn der König gegenwärtig ist,hört eie Function des Vicekönigs auf. Ist kein Vicckönig,aber ein Statthalter vorhanden, hört gleichfalls dessenFunction auf, da er in solchem Falle bloß der erste Staats-rath ist.
§. 15. Bei dem Könige verbleiben stets wahrend seinesAufenthalts in Schweden der Norwegische Siaarsministerund, zwei Mitglieder des Scaatsraths, welche letztere jähr-lich umwcchseln. Sie haben dieselben Pflichten und diejelbeeönstitutionclle Verantwortlichkeit, als die sich in Norwc-