Constitution vom 4. Nov. rsti4. 47 r
des Volks besonders genehmigt wird. Die Anzahl der?Ritglicder in dieser Committee, welche ans eben so vielenvon jedem Reiche bestehen soll, und die Ordnung, die beider Wahl befolgt werden muß, wird durch ein Gesetz fest-'gesetzt, welches der König zu derselben Zeit NorwegensStorthing und den Schwedischen Rcichsstäude» Vorschläge.Aus der versammelten Committee tritt einer durch dasLoos aus.
H. 8. Das Volljährigkeitsalter des Königs wird durchein Gesetz festgesetzt, welches nach Uebcreinkunft zwischendem Norwegischen Storthing und den Schwer ischen Stau--Len gegeben wird, oder falls sie sich darüber nicht vereini-gen können, durch» eine von den Repräsentanten beiderReiche ernannte Committee, mit den im vorstehenden 7.§. angeführten Bestimmungen. Sobald der König dasim Gesetz bestimmte Alter erreicht hat, erklärt er sich össent-lich für mündig.
§. 9. Sobald der König, als volljährig, die Regie-rung antritt; so legt er vor dem Storthing folgenden Eidab: „Ich gelobe und schwöre, das Königreich Norwegenin Uebcrcinstimmung mit dessen Constitution und Gesetzenzu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiligesWort!" Ist das Scorthing zu der Zeit nicht versammelt;so wird dieser Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegcund vom Könige auf dein ersten Storthing feierlich wieder-hohlt, entweder mündlich oder schriftlich durch den von ihmdazu Beauftragten.
H. 10. Die Krönung und Salbung des Königs ge-schieht, nachdem er volljährig geworden, in der Kirche zuDroncheim, zu der Zeit und mit den Ceremoniccn, die erselbst festsetzt.
§. ia. Jedes Jahr hält sich der König, wenn nichtwichtige Hindernisse, entgegen stehen, einige Zeit in Norwe-gen auf.
§. i2. Der König wählt selbst einen Rath aus Nor-wegischen Bürgern, welche nicht jünger als ;o Jahre sind.Dieser Rath soll wenigstens aus einem StaatSministcr undsieben andern Mitgliedern bestehen- Eben so kann der Königeinen Vicekönig ober Statthalter bestellen. Der König ver-theilt drc Geschäfte unter die Mitglieder des StaakSrathS,