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2 (1817)
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464
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Schweden.

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schenken Reichstagen legend einer der Lommlttirten ab;so wählen die übrigen einen behörigen Manu, der in dieStelle des Abgchcnden tritt.

H. ivy. Der Reichstag darf nicht länger als dreiMonate dauern, von dem Tage ungerechnet, wann derKönig die Reicbsstände, oder deren Ausschuß von dem Zurstände und dem Behuf der Finanzen hat unterrichten lassen.Sollten indessen, nach Verlauf der gedachten Zeit, dieReichsständc noch nicht die Neichstagsangclegenhciren abge-macht haben; so melden sie dieß dem Könige, mit dem Vcr-langen, daß der Reichstag noch eine gewisse Zeit, höchstenseinen Monat langer fortwähre, welches der König zuweigern und zu hindern nicht Macht hat. Wenn es abernnvermuthet geschehen sollte, daß nach Verlauf einer sol-chen verlängerten Zeit die Stände des Reichs den Etatnicht regulier, oder keine neue Bewilligung zu einembestimmten Belauf sich erbeten; dann darf der König dieStände des Reichs aus einander gehen lassen, und die vo-rige Bewilligung verbleibt bis zum nächsten Reichstage. Istdagegen die ganze Bcwilligungssumme bestimmt; sind aberdie Ncichsstäube wegen der Verthcilung nicht eins; dannsollen nach dein, wie sich die fcscgcsrclltc Bewilligungs-summe zu derjenigen verhält, die beim vorhergehendenReichstage verrhcilt worden, die in der letzten Bewilligungs-ordnung festgesetzten Artikel verhältnismäßig erhöht odervermindert werden, und die Rcichsstände tragen ihren Be-vollmächtigten in der Bank und in dem Reichsschuldencom-toir auf, eine neue Bewilligungsordnnng nach jenen Grün-den aufzumachen und auozuferrigen.

h. 110. Kein Reichstagsmitglied darf, seiner Hand-lungen oder Aeußerungen wegen im Reichsstande oder inirgend einem Ausschuß der Reichsständc, zur Rede gestellt,oder seiner Freiheit beraubt werden, ohne daß derjenigeStand, zu welchem er gehört, es durch ausdrücklichen Be-schluß zulaßt, wobei-h des Standes bei der Umstimmungin z> 1 e,io der gegenwärtigen Mitglieder einstimmcn. Ebenso wenig darf irgend ein Neichötagsmitglied von dem Orte,wo der Reichstag gehalten wird, verwiesen werden. Sollte