Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
465
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Constitution vom 7. Inn. 1809,

fegend ein Particulicr, oder irgend ein Corps, es sei)militair oder civil, oder auch irgend eine Gemeine, wiesie heißen mag, entweder ans eigenem Antriebe, oderdurch Anleitung eines Befehls es versuchen wollen, de»Reichs,landen oder deren Ausschuß oder irgend einem ein-zclncn Neichstagsmitgliede Gewalt anzuthun, oder derenFreiheit bet ihren Berathschlagungcn und Beschlüssen zufrören; so sei) solches als Verratherei anzusehen, und eskömmt auf die Rcichsfcände an, dergleichen Verbrechen ge,'sehmäßig zu ahnden.

tz. m. Wird irgend ein Reichstagsmitglied, wahrrend des Reichstags oder auf seiner Reise nach oder vordem Reichstage mit Wort oder That beleidigt, wenn cssich gleich als Mitglied des Reichstags zu erkennen gegebenhat; so soll solches als Hochverrats) angesehen und bestraftWerden.

§. nr. Bei der Wahl der NeichStagsmitglieder darfirgend ein Beamter die Autorität seines Amts nicht unbe.'hörig anwenden. Geschieht er; so verliert ein solcher seineStelle.

zs. 11;. Die Taxirungsmänner, die sich nach denDewiiligungsvorschriften der Rcichsstände richten, sollennicht wegen Debitiren oder Tapiren zur Verantwortung ge-zogen worden.

H. 114. Der König läßt den sammtlichen Ständendes Reichs den Genuß ihrer Privilegien, Vorrechte, Ge-rechtsame und Freiheiten; indem es auf i er ttebereinkunstder sammtlichen Reichsstände und auf dem Beifall des Kö-nigs beruht, Veränderungen und Ausgleichungen darin vor-nehmen zu lassen, welche das Wohl des Reichs erfordern.Keine neue Privilegien, welche irgend einen Neichsscaudbetreffen, können ohne Einwilligung des Königs und allerRcichsstände gegeben und erchcilt werden.

Urkundlich dessen haben wir Gegenwärtiges mit Unse-rer Namcnuntersibrift und mit Unfern beigcdruckten Sie-geln beüärkt, befestigt und bekräftigt. So geschehen Stock-

Zweiter Band. Z »