Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
463
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Constitution vom 7. Iun. 1809. 46z

oder' mehrere desselben bei ihren Berathschlagungen überdas allgemeine Beste nicht den wahren Nutzen des Reichsvor Augen haben, oder daß irgend ein Skaarssecretar nichtmit llnpartheilichkeit, Eifer, Geschicklichkeit und Tätig-keit fein ihm anvertrautes Amt verwalte; so giebt der Aus-schuß solches den Reichsständen zu erkennen, welche sodann»wenn sic finden, das; die Wohlfahrt des Reichs es fordert,dem Könige schriftlich ihren Wunsch zu erkennen geben kön-nen, daß er aus dem Staatsrathe und vom Amte denjeni-gen, oder diejenigen entfernen wolle, die auf jene Art aus-gezeichnet worden.

Fragen über diese Angelegenheit können in pleno derReichsständc erregt, auch noch von andern Ausschüssen derRcichsstände, außer dem Constirutionsausschuß, angctra-gcn werden, dürfen aber' nicht eher von den NeichSstaudenabgemacht werden, als bis der letzterwähnte Ausschuß dar-über gehört worben. Zu den Berathschlagungen der RcichS-ständc hierüber sollen nicht die Beschlüsse des Königs inSach/n, welche die Gerechtigkeiten und Angelegenheiteneinzelner Personen und Corporationen angehcn, gerechnetwerden, noch weniger sind diese irgend einer Prüfung derNcichsstän-e unterworfen.

§. 108. Zur Aufsicht der D rn ckfr e ih e it sollen dieStände des Reichs auf jedem Reichstage sechs durch Kennt-nisse und Gelehrsamkeit bekannte Männer nebst dem Jurscizsachwalter, der unter diesen das Wort führt, verord-nen. Diesen Committirten, von welchen Zwei, ohne dcrrJustizsachwaltcr, Nechtsgelehrte seyn müssen, liegt es jnuirob, daß, wem; irgend ein Verfasser oder Buchdrucker selbst,währenddes Drucks, ihnen eine Schrift überreicht, undihre Aeußerung verlangt, in wie fern, nach den Gesetzen derDruckfrcihcit, hierin eine Ccnsur Stakt finden kann, dann derJustizsachwalrer und wenigstens drei der Committirten solcheAeußerung schriftlich abgeben sollen. Erklären sie hierbei, daßdie Schrift gedruckt werden kann; so ist sowohl der Verfas-ser als auch er Buchdrucker aller Verantwortung frei, dienun auf den Committirten beruht. Diese Committirtensollen von den Rcichsständen durch Sechs aus jedem Stan-de auscrsehcne Wahlherrcn, welche gemeinschaftlich undnicht Standweise stimmen, erwählt werden. Geht zwi.-