4§r Schweden.
von ihrem Amte entfernt werden. Doch mag der Königsolchen eine jährliche Pension zum Delauf des Halden Soli-des beilegen.
h. ic>4. Die Neichssiände dürfen sich in keine Separvatprüfung der Beschlüsse des höchsten Tribunals einlasscn,noch darf irgend eine öffentliche Ueberlegung hierin bei denGcschworncn Vorkommen.
g. ic>;. Der Constitutionsausschiiß der Reichssiändehat das Recht , die Protokolle, welche im StaatSrathe ge-führt werden, zu fordern; nur nicht diejenigen , welcheministerielle Angelegenheiten und das Commando der Armeebetreffen, welche blos in Sachen gcfodert werden können,welche allgemein bekannte und von dem Ausschüsse aufge-gcbcne Vorfälle betreffen,
h. 106. Findet der Ausschuß in diesen Protokollen,daß irgend ein Staatsminister, ei» Staatsrach, der Hof-ranzlcr, die Staatssccretaire, oder irgend ein anderes Mit-glied des Staatsrachs, oder der Beamte, welcher in Comman-dosachcn dem Könige Rath crtheilc, offenbar gegen die deut-liche Vorschrift dieser Regierungsform gehandelt oder irgend-eine Uebertrctung derselben, wie auch anderer geltendenGesetze des Reichs bestärkt oder auch nur unterlassen, Vor-stellungen gegen solche Nebcrtretungen zu machen oder durchabsichtliches Zurückhalten richtiger Darstellung sie verursachtund befördert; dann hat der Constitutionsausschuß einensolchen unter Anspruch des Justizsachwalters, vor das Reichs-gericht zu stellen, wo, anstatt des Staatsraths, vier derältesten Justizrathe, zwei aus dem adclichen und zwei ausdem unadclichen Stande, alsdann ihren Sitz nehmen, undwobei so verfahren wird, wie im roi.und io:. §. über dasZuredestellen gegen das höchste Tribunal vorgeschriebcn ist.Wenn nun die Mitglieder des Staatsraths, oder die Rath-geber des Königs in Commandosachen erfunden werden,daß sie auf obgedachte Weise sich der Verantwortung schul-dig gemacht haben; so richtet sie das Reichsgericht nach denöffentlichen Gesetzen und besonder» Verfassungen, welchezur Entscheidung einer solchen Verantwortung von demKönige und den Standen >ws Reichs festgesetzt worden.
§. 107. Sollte der Constitiicionsausschuß bemerken,daß die sämmtlichen Mitglieder des Scaatsraths oder eines