ConMution vom 7. Inn. 1309. 461
Dienste befindliche Präsident seine Stelle. Dieser Nich-rerstuhl hat, nachdem die Untersuchung geschehen, und dasUrcheil den Gesehen gemäß gesprochen ist, dasselbe bei offe-nen Thüren bekannt zu machen. Keiner hat die Macht,ein solches Urtheil zu ändern; doch sey cs dem Könige zu be-gnadigen »»entnommen, indessen darf sich dieß nicht soweil erstrecken, daß der Verurthcilte wieder im Dienste deSReichs eingesetzt werde.
§. io;. Ans jedem Reichstage Men die Reichsständezwölf Mitglieder aus jedem Stande zu Gcschwornen er-wählen , welche zu nrtheilcn haben, in wie fern die sämmt-iichen Mitglieder des höchsten Tribunals sich verdient ge-macht, um in ihrem wichtigen Amte beibchalten zu werden,oder ob der eine und der andere derselben/ ohne beweislichbegangenen Fehler, wovon der vorhergehende tz. handelt,sich dennoch den Verdacht zugezogcn, daß er wegen Par-theilichkeit oder Ungeschicktheit angesehen werde, das öffent-liche Zutrauen verwirkt zu haben, und kein Amt weiterbeim Königlichen Tribunal bekleiden könne. Diese Ge-schwornen treten denselben Tag, wann sie gewählt sind, zu-sammen. Eines der sämmtlichen Mitglieder derselben wirdzuerst ausgelooset, worauf die übrigen. Man» für Mannund nicht Standesweise, mit geschlossenen Zetteln über dieFrage stimmen: Ob alle Mitglieder des höchsten Tribunalsdas Vertrauen der Neichsstände besitzen und in ihrem Amtebeibchalten werden können? Wird diese Frage einhellig,oder mit der größten Zahl der Stimmende» mit Ja beant-wortet; so werden die sämmtlichen Mitglieder des höchstenTribunals beibchalten. Wird sic hingegen mit Nein beant-wortet, so macht jeder der Gcschwornen eine geschlossene Listevon den Mitgliedern des höchsten Tribunals, es mögen nunmehrere oder wenigere seyn, welche er dafür hält, daß sieihres Amtes entlassen werden müssen. Ueber die drei unterdiesen, welche die größte Anzahl der Stimmen wider sichhaben, wird über einen nach dem andern von Neuem ge-stimmt, wobei zwei Drittheil der Stimmen gegen den oderdiejenigen erfordert wird, welche von dem Zutrauen derReichsstande ausgeschlossen seyn sollen; worauf der oder die-jenigen vom Könige, bei welchem hierüber von den Ncichs-ständcn Anmeldung geschieht, durch einen gnädigen Abschied