458 Schwedens
§. 9;. Sollte wider Vermuthen der Staatsrath eSunterlassen, in denjenigen Fallen, die im 91, 9z und 94§§. gedacht sind, die Ncichsständc baldigst zusammen zu ru-fen; so liegt es der Direktion des Ritterhauses, den Dom-kapiteln im Reiche, dem Magistrate in der Hauptstadt, undden Beamten in den Lehen auf, durch öffentliche Bekannt-machung hiervon Nachricht zu ertheilen, damit die Wahlder Reichstagsmänner, wo solche Wahl Statt findet, baldigstangestellt werden könne, und die Reichsstande zusammenkommen, und ihr und des Reiches Recht in Acht zu neh-men und zu schützen. Ein solcher Reichstag wird am fünf-zehnten Lage, nachdem die Zusammcnöerufung in den Kir-chen der Hauptstadt bekannt gemacht worden, eröffnet.
g. 96. Die Stande des Reichs sollen aufjedem Reichs-tage einen gesetzkundigen, durch ausgezeichnete Redlichkeitanerkannten, Mann verordnen, der als Sachwalterderselben, zufolge der von ihnen ihm gegebenen Instruction,Aufsicht über die Befolgung der Gesetze bei den Richternund Beamten habe, auch bei bclanghabcndcn Richterstühlendiejenigen, die bei ihrer Amtsverrichtung aus Parthcilich-keit, Ansehen der Personen, oder aus irgend einer andernUrsache, irgend etwas wider die Gesetze begangen oder auchunterlassen, daß ihre Amtspflichten nicht gehörig ausge-führc worden sind, zur Rede stelle. Doch ist er in jederHinsicht derselben Verantwortung und Pflicht unterworfen,welche die Gesetze und die Verordnung des Gerichtswesen«richterliche» Pcrjoncn vorschrcibt.
§. 97. Dieser In stizsa chwalt er der Neichsstandewird durch Wahlherren, wozu jeder Stand cine glcicheZahlernennt, gewählt. Nachdem unter diesen Wählenden einerdurchs Loos ausgetreten; so sollen die übrigen gemeinschaft-lich und nicht nach Stand, zuerst vermittelst geschlossenerZettel, jeder für sich den Mann aufgebcn, den sie zur Stim-rnenwahl tauglich halten. Fallen hierbei die Stimmen mehrals die Hälfte der Anzahl der stimmenden Wahlherren aufEinen Mann; so wird derselbe gehörig gewählt. Sinddagegen die Stimmen unter mehrern dergestalt vertheilt,daß eine vollständige Mehrheit der Stimmen für keinen Stattfi-.det; so wird ein neues Vociren mit geschlossenen Zettelnzur Wahl desjenigen, der die mchrsten Stimmen erhalte.