Consiitntion vom 7. Jun. 1309^ 457
Monate aus dem Reiche bleibt; so ruft der Staatsrath,durch eine öffentliche Aufforderung, die Stände des Reichszum allgemcinen.Ncichstage zusammen, und läßt die Zu/sammenberufung innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Vcr-laufe gedachter Zeit in den Kirchen derHauptstadt, und auchbaldigst in den übrigen Theileu des Reichs bekannt machen.Wenn der König hiervon benachrichtigt wird, er aber den/noch nicht ins Reich zurückkömmt; so ergreifen die Ständedes Reichs diejenigen Maasrcgcln für die Verwaltung dessel-ben , welche sie am nützlichsten finden.
fi. 92. Dasselbe Gesetz gilt, wenn die Krankheit desKönigs von der Art zu sei-n fortwährt, daß er länger alszwölf Monate sich mit den Rcgicrungsangclrgcnheiten nichtbefassen kann.
§. 9;. Wenn der König stirbt, und der Thronfolgernoch nicht mündig ist; so fertigt der Staatsrath an dieNeichsstände eine Zusammenbcrufung aus, welche Zusam-menberufung innerhalb fünfzehn Tagen nach des KönigsTode in den Kirchen der Hauptstadt und so weiter im Reichekund gemacht werden muß. Die Neichsstände haben, ohneHinsicht auf irgend ein Testament des verstorbenen Königs,welches die Reichsvcrwaltung betrifft, einen oder meh-rere Vormünder zu verordnen, welche bis zur Mün-digkeit des Königs, die Regierung in dessen Namen, die-sem Grundgesetze nach, ausübcu. Wenn der König seinachtzehntes Jahr erreicht hat; so darf Er in de»Staatsrath, ins höchste Tribunal, in die Hofgerichte undCollegien eintreten, doch ohne an irgend einem BeschlüsseTheil zu nehmen.
h. 94-- Sollte der unglückliche Zufall ciutreffen, sdaßdie Königliche Familie, der das Erbrecht zum Reiche auf-getragen ist, von männlicher Seite ausgiuge; so ruft derStaatsrath, innerhalb der im vorhergehenden §. festgesetz-ten Zeit, nach dem Tode des letzten Königs zu rechnen, dieStände des Reichs zu einem allgemeinen Reichstage zusam-men. Dann sollen die Rcichsständc ein neues Königshaus,mit Beibehaltung dieser Negierungsform, erwählen und ver-ordnen, wie die Reichssverwaltung geführt werden muß,bis der gewählte König dieselbe annchmcn kann.