Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
459
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Constitution vom 7. Jun. »809. q;s

angestellt, welches auf gleiche Weise bis zur Mehrheit derSummen fortgesetzt wird. Wenn dann einer von denjcni-gen, über welche dieser Ordnung gemäß gestimmt worden,non der Mehrheit der Wählenden angenommen worden ist ;so hört die Wahlverrichrung auf, undderselbe wird von denReichsstandcn in sein Amt eingesetzt. Derjenige, dem dießAmt anvcrtrauet worden, kann bei den nächstfolgendenReichstagen in der hier vorgeschriebencn Ordnung dazuwieder erwählt werden.

H. y8. Die Wahlherren müssen dann, wenn ste denJustizfachwalter erwählen, ans gleiche Weise einen Mannmilden Eigenschaften, welche von jenem Beamten erfor-derlich sind, wählen, damit er in desselben Stelle trete,wenn etwa derselbe innerhalb des nachfolgenden Reichstagsmic Tode gbgchen sollte.

tz. yy, Der Justizfachwalter der Reichsstände darf,wenn er cs für nölhig ansieht, bei den Bcrathfchlagungcnund Beschlüssen des höchsten Tribunals, der Vorbcrcitungs-kammcr der öffentlichen Angelegenheiten des Reichs, derniedrigen Justizrevisionen der Hofgerichtscollegien, und allerniedrigen Nichterstühle zugegen scnn, doch ohne das Rechtzu besitzen, seine Meinung dabcizn äußern; auch hat er Zu-gang zu den Protokollen und Acten aller Nichterstühle,Collcgicn und Beamten. Die Beamten des Königs sindverbunden, dem Justizfachwalter gesetzmäßig Hand zu reichen,und alle Fiscale durch ausführliche Acten ihm beizustehcn,wenn er es verlangt.

H. ioy. Dem Justizfachwalter liegt es ob, auf jedemReichstage den Reichsstandcn eine allgemeine Rechenschaftvon seiner Verwaltung des ihm anvertrauten Amtes abzu-legen, und dabei den Zustand der Verwaltung der Gesetzeim Reiche darzuthun, die Mangel der Gesetze und Ver-fassungen anzumcrkcn, und Vorschläge zu deren Verbesserungzu geben. Er ist auch schuldig, zwischen den Neichscägcnjährlich eine Darstellung über diese Gegenstände durch denDruck bekannt zu machen.

H. toi. Sollte der unvermuthete Fall eintrcffcn, daßentweder das gcsammte höchste Tribunal des Königs, oder einesoder mehrere von dessen Mitgliedern gefunden würden, ans