Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
456
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45 6 Schweden.

die Aeußerung des Staatsraths und des höchsten Tribunalsdarüber, und theilc daun den ReichSsiän.cn seine Pro-Position, zugleich mit der gedachten Aeußerung mit.Sodann fordern die Reichs stände die Meinung des Gesetz,'ausschusses hierüber, und beschließen alsdann, und wennsie der Präposition des Königs ihren Beifall geben; so über-reichen sie dem Könige ihre Antwort auf dem Neichssaal.Schlagen sie dieselbe aber ab; sogeschieht es schriftlich durchdie Sprecher. In alle» dergleichen Anfragen über die Ge-setze soll die Meinung dreier Stande als ein Rcichstagsbe,schloß angesehen werden. Stehen zwei Stande gegen zwei;so verfallt die Frage, und eS bleibt bei dem, was vorhinverordnet worden.

g. 88. Mit der Auslegung der Civil-, Criminal- undKirchengcsetze verhalt es sich so, wie mit der Gesetzgebung.Die Auslegungen, welche der König, in Antwort auf An-fragen des rechten Sinnes eines Gesetzes durch dessen höch-sten Richrerstuhl wahrend der Reichstage giebt, können vonden Reichsstanden als nicht geltend erklärt werden, woraufsie nicht länger geltend sind, noch die Richterstühle sich aufdieselbe beziehen, und nicht weiter von ihnen beobachtetwerden.

§. 8g. Im pleno der Reichsstände können Anfragengeschehen, Gesetze und Verfassungen, welche die öffentlicheHauohalmng des Reichs betreffen, zu verändern, zu er-klären und aufzuhebcn, neue Gesetze hierüber zu stiften,und Gründe für öffentliche Einrichtungen aller Art anzuge-ben; welche Anfragen an den öffentlichen Beschwerungs-und Occonomieausschuß zur Erörterung zu verweisen sind.

H. yc>. Während der Ucberlcgungen und Prüfungender Rcichsständc, oder deren Ausschusses, dürfen in keinemandern Fall, noch auf irgend eine andere Art, als das Grund-gesetz buchstäblich vorschreibt, Fragen über Anstellung undAbsetzung von Beamten Und Bedienungen, über Regierungs-und Richtcrstühlebeschlüsse, über Resolutionen und Dekrete,über das Verhalten und die Art der Ausführung irgendeines Gesetzes, einer Verfassung öder Einrichtung einzelnerMitbürger und Corporationcn Vorkommen.

H. yi. Trifft dasjenige ein, wovon im §. geredetist, daß der König nach vorgensmmener Reise über zwölf