Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
455
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Constitution vom 7. Iun. 1809. 45 z

Negiernngsform bestimmten Grundsätzen, die Stände desReichs und der König gemeinschaftlich auf diesem Reichstagefeststcllc».

g. 86, Unter Dr n ck fr e i h c i t wird das Recht einesjeden Schweden verstanden: ohne einige von der öffentlichenMacht ihm in Weg gelegten Hindernisse, Sckriften Hereauszngebcn; daß diese nur von einem gesetzmäßigen Riehetcrstuhl ihres Inhalts wegen in Anspruch genommen undin keinem andern Falle mit Strafe helegt werden können,als wenn der Inhalt gegen ein deutliches Gesetz streitet,welches gegeben ist, die allgemeine Ruhe aufrecht zu halten,ohne der Aufklärung der Nation Zwang anzuthun. AlleActen und Protokolle, wie sie auch heißen mögen, ausge-nommen diejenigen Protokolle, welche man im Staaksratheund bei dem Könige i/> ministeriellen Angelegenheiten und inCommandosachcn führt, können unwillkührlich durch denDruck bekannt gemacht werden. Die Protokolle und Acten,welche Sachen der Bank und des Reichöschuldemvcscns be-treffen, welche heimlich gehalten werden müssen, dürfennicht gedruckt werden.

§. 87. Die Ncichsstände haben gemeinschaftlich mitdem Könige die Macht, Civil - und Criminal- wie auchKirchengesetze zu geben, und vorhin gegebene Gesetze zuverändern und anfzuheben. Der König darf nicht ohneEinwilligung der Rcichsstande irgend ein neues Gesetzmachen, oder ein altes abschaffen. Anfragen hierüber kön-nen in zUene, der Stände erregt, und sollen, nachdem derEesehausschuß der Verordnung des ;6.H. gemäß darübervernommen ist, von den Ständen des Reichs abgemachtwerden. Kommen die Ncichsstände in irgend einem neuen,Gesetze oder in der Aufhebung oderVerandcrung eines altenGesetzes überein; so wird der darüber geschehene Vorschlagdem Könige durch den Sprecher überreicht, welcher die-Mei-nungen des Staatsraths und des höchsten Tribunals darübervernimmt, und, nachdem Er seinen Beschluß gefaßt hat,werden die Rrichsstande auf den Ncichssaal zusammen ge-rufen, »m entweder dessen Einwilligung in ihr Begehrenzu empfangen, oderauch dessen Ursache zur Verweigerungzu vernehmen. Finder der König für gut, irgend eine Ge-setzanfrage den Nerchsständen vorzutragen; so verlange er