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Schweben)
neu die RcichSstände entweder sogleich diese Propofftion ab-schlagen, oder auch abmachen, daß sie über solche beimnächstfolgenden Reichstage beschließen wollen; in welchemFalle die Meinung dreier Stande gilt, und wenn zweiStande gegen zwei stehen; so ist deren Beschluß aufzuschie-ben. Aber unter keinem Borwand dürfen die Stände desReichs eher, als am nächsten Reichstage, den Proposi-tionen ihre Zustimmung geben. Willigen daun alle
-bestände in des Königs Vorschlag ein; so verlangen sieeinen ."'ag, an welchem die Reichsstände auf dem Reichs-saal ihre Zustimmung dazu abgeben. Nehmen die Ncichs-siaudc gemeinschaftlich des Königs Vorschlag nicht an; soist er abgeschlagen, und die Reichsstände reichen ihren Ab-schlag mit der Ursache dazu schriftlich beim Könige durch ih-ren Sprecher ein.
§. ga. Was zur Abänderung und Verbesserung derGrundgesetze, nach der jetzt vorgeschriebenen Ordnung, dirReichsstände einhellig beschließen und der König geneh-migt, oder was der König vorschlägt und die Stände desRicks einhellig annehmcn, hat die Kraft eines Grund-gesetzes.
H. 8g. Keine künftig geltende Erklärung der Grund-gesetze darf ohne auf die Weise, welche zufolge der beidenvorhergehenden H. H. bei Abänderungen beobachtet werdenmuß, festgesetzt Iverde». Nach dem Sinne ihrer Wortesoll man stch in jedem einzelnen Falle richten.
H. 84- Wenn der Constitutionsausschuß keine Ursachefindet, irgend einen Vo;schlag zur Veränderung oder zurEltlärung der Grundgesetze, welche der Ausschuß von ei-nem Reichstagemaiiiic empfangen, zu genehmigen, undden Reichsstanden zur Prüfung vorznlegcn; so ist der Aus-schuß schuldig, wenn der Verfasser des Vorschlags es for-dert, demselben seine Meinung, darüber mitzutheilen, mitder Freiheit, dieselbe nebst dem Vorschlag durch den Drucköffentlich bekannt zu machen, indem er sich für des letztemInhalt selbst als Verfasser gesetzmäßig vertheidigcn mag.
§. 8;. Als Grundgesetze sollen angesehen werden: dieseNegierungsform nebst der NcichstagSorenung, die Suc-celstonsordming und die Verordnung einer allgemeinenDmckftcihcit, welche, in Ucbereinstimmung mit den in dieser