Constitution vom 7. Jun. 1829. 449
§. 63. Die zu dem Neichsschuldeuwesen gehörende»lind dazu angeschlagenen Mittel dürfe» unter keinem Vor/wand, noch unter irgend einer Willkühr demselben entnom-men, oder zu anderm Behuf, als von den Rcichsstandenbestimmt ist, angewandt werden. Jede Verordnung, diedagegen streitet, ist kraftlos.
üy. Entstehen entweder bei den Rcichsstanden ins-gcsammt, oder bei irgend einem Stande Bedenklichkeiten,dasjenige anzunehmen, was der Staatsausschuß in demje-nigen anräth, was entweder die Regulirung des Etats oderden darnach sich zu richtenden ganzen Belauf der Bewilli-gung anbetrifft, oder was zu den Ausgaben des Neichs-schuldencomtoirs und zu den Einkünften gehört, oder auchdie Leitung und Verwaltung des Reichsschuldcncomtoirs an-gehr;, so sollen die Ursachen angeführt werden, aus welchesich solche Bedenklichkeiten stützen, und dem Stäatsaus-schuß mitgctheilt werden, welcher darauf die Sache in be-sondere Erwägung nimmt. Denkt der Staatsausschuß vonder schon abgegebenen Aeußerung nicht abweichen, oder denGedanke» der Neichsstande oder eines einzelnen Standesnicht beistimmen zu können; so ernennt der Ausschuß De-putiere, weiche in demjenigen Stande, wo Bedenklichkei-ten sich Hervorthun, austreten, und wo die Sache näher aus-einder gesetzt wird. Verbleibt ein Stand dennoch bei derMeinung, welche er voraus gefaßt; so wird die Sachedurch eisten Beschluß dreier Stände abgemacht. Stehenzwei Stände gegen zwei; dann soll der Staatsausschußmit so vielen Mitgliedern aus jedem Neichsstande nach ge-wöhnlicher ordentlicher Wahl erhöht werden, so daß drei-ßig aus jedem Stande dazu kommen. Nachdem eines dersämmtlichen Mitglieder dieses besonder» Ausschusses ausge-looser worden, stimmen die übrigen gemeinschaftlich undnicht nach Stand, mit geschlossenen Zetteln, zur unwillkür-lichen Annahme oder Verwerfung dessen, was der Staats-ausschuß anrath, und zwar bloß in den Fragen, warumder Neichsstand verschiedener Meinung ist; und die Mei-nung der Mehrsten, die dergestalt ihre Stimmen geben,wird als ein Reichstagsbeschluß angesehen.
H. 70. Wenn die Summe, welche durch Bewilligungausgemacht werden muß, von den Reichsständen bestimmt
Zweiter Band. 29