Schweden«
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Hanken des gestimmten Staatsraths vernommen sind,- umumgänglich norhwendig findet; die andere, daß der Königbei entstandenem Kriege ans der Bank der ReichsständeHebungen mache, nachdem sein Staatsrach in z-Ieno darr«der gehört, und die Reichsstände zusammen berufen wor-Heu. Die versiegelte Anordnung für die lehtgcdachte Sum-me dürfen nicht eher anfgcbrochen, noch darf die Summevon ddn Bevollmächtigten der Bank eher ausgezahlr wcr-den, als die Zusanimenberufung des Reichstags in den Kirrrhen der Hauptstadt gehörig kund gemacht worden.
si. 64. Sowohl die gewöhnlichen L-kaatsmittel undEinkünfte, als dasjenige, was auf vorgcdachre Weise vonden Reichsständcn unter dem Namen außerordentlicher Anftlagen oder Bewilligungen für die Staatseinkünfte ange--schlagen worden, ist unter der Disposition des Königs, darmit es zu dem von den Reichsständen geprüften Behuf undmach dem errichteten Etat angewandt werde.
§. 6;. Diese Staatsmittel dürfen nicht anders ange-wandt werden, als festgesetzt worden ist, indem die Mit-glieder des Staatsraths verantwortlich sind, wenn sie eineAbweichung davon statt finden lassen; sie haben vielmehrbeim Protorollc Vorstellungen dagegen zu machen, und das-jenige anznsühren, was die Stände des Reichs hierin ver-ordnen.
tz. 66. Das Rc i ch s schuld enc 0 m toi-r verbleibt,sv wie bisher unter der Leitung, Einsicht und Verwaltungder Reichsstände; und da die Stände des Reichs die Vec-antwortlichkeit der Reichsschulden, worüber das Comtoirdie Geschäfte hat, auf sich nehmen; so haben mich dieReichsstände, nachdem dce Sraatsmrsschuß sich über de»Zustand und den Behuf des Eomtoirs ausgelassen, durchbesondere Bewilligungen die Mittel zusammen zu schießen,die zur Bezahlung der Schuld, der Zinsen und des Capirtals unumgänglich gefunden werden, so daß der Credit desReichs beibchalten uud geschützt werde.
§- 67. Der Sachwalter des Königs beim Neichsschul-dcncomtvir wohne den Zusammenkünften der Bevollmäch-tigten nicht öfter bei, als wenn die Bevollmächtigten ver-langen, mit ihm zu überlegen.