Schweden.
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wird; so sollen sie ausdrücklich ihrem gewählten Dewilli-gmrgsausschuß auskragen, Vorschläge zue Verkheilung undHebung der gedachten Summe zu - reffe», Fonds dazu an-zugebeu, und die Art und Weise darzuthun, wie solche injedem besonder» Fall angewandt werden können, welchesalles der Bewilligungsausschuß den Neichsständen in xlonovorzustcllen hat.
§. 71. Sind mehrere der Neichsständc in Ansehungder Fonds, der Art und Weise ihrer Anwendung, derWertheilung der Bewilligungen und der Hebnng derselbenuneins, oder sollte, was nicht zu erwarten steht, irgendein Rcichsstand allein sich der Thcilnahme an der festgesetztden Bewilligungssumme, welche der Bewilligungsausschußvorgeschlagcu, entziehen; so soll jeder Rcichsstand, weitchcr eine Aendernng im Vorschläge dcö NeichsausschuffeSverlangt, den übrigen seine Gründe dazu mittheilen, unddie Art und Weise angcbcn, wie eine solche Abänderung zuerreichen sey, ohne daß der Zweck verfehlt wird. Hier?über wird der Bewilligungsausschuß gehört, worauf dieNeichsstäiide dasselbe oder die Fragen, warum eine Zwi-siigkcit unter ihnen entstanden, zur Abmachung vorneh-men. Fallen drei Stände demjenigen bei, was gegen denVorschlag des Bewilligungsansschusses ln einem oder an-dern Theil angemcrkl worden; so wird der Vorschlag indiesen Theilen verworfen. Verwerfen drei Stände das-jenige, worauf ein einzelner Stand dringt, und dieserverbleibt dennoch bei seiner Meinung, oder stehen zweiStände gegen zwei; dann soll die Sache, so wie im 5 g»h. vorgeschriebe» ist, dem Staatsansschuß, der zu einersolchen Anzahl von Mitgliedern, wie eben daselbst bestimmtwird, erweitert worden, zur Abmachung überlassen wer-den. Gebe» drei Stände demjenigen ihren Beifall, wasgegen den Vorschlag des Bewilligungsausschusses in einemvdcr andern Theil angemerkt worden; so wird der Vor-schlag in ' lesen Theilen verworfen. Schlagen drei Ständedasjenige ab, was ein einzelner Stand fordert, und dieserverharrt dennoch auf seiner Meinung, oder stehen zweiStände gegen zwei; so soll die Sache dem Scaacsausschuß,der zur bestimmten Anzahlvon Mitgliedern erhöht worden,auf di-e Weise zur Abmachung überlassen werden, wie es