Constitution vom 7. Juu. iZoc,. 445
Mächten einige Mittel dem Reichs zufficßen; so sollen dies«ans gleiche Weise nachgewiescn werben.
g. 59. Dem Zustande des Reichs und der Finanzenzufolge, stellt der König dem Ausschuß die Ueberlegung an-heim, ob der Staat seine Bedürfnisse durch die gewöhnlichenEinkünfte bestreiten kann, oder welcher Behuf durch Be-willigung erfüllt werden muß.
st. 60. Zu den letzter» werden See - »nd Landzoll, wieauch Accisabgabcn, Postgefallc, Stempelpapicrabgaben,Hausbedarfbrenncreigefälle, nebst dem, was die Stande desReichs noch besonders an jedem Reichstage als Bewilligungannehmcn, gerechnet. Keine öffentliche Abgaben, vonwelchem Namen und von welcher Beschaffenheit sie auchsein, mögen, können ohne Einwilligung der Reichsstande er-höhet werden, ausgenommen allein der Seezoll für ein-kommendcs und ausgehendes Korn. Eben so wenig darfder König die Einkünfte des Staats verpachten, oder zumGewinn für sich, für die Krone, oder einzelne Personenund Corpocationen irgend Monopolien errichten.
st. 61. Alle Abgaben, welche die Stande des Reichsunter den im vorhergehenden §. genannte» Titeln bewilligen,werden vor und mit des Jahres Anfang, welcher nachhereinfallt, wenn die Bewilligung festgesetzt worden, gcrcchner.Werden die Stande des Reichs innerhalb der Zeit vomKönige oder dem Staatsrathe zusammen berufen; so hörendie Bewilligungen, wohin alle vbgedachte Abgaben zu rech-nen sind, mit des Jahres Ausgange, worin ein solcher Reichs-tag anfangt, auf.
g 6:. Nachdem der Behuf der Finanzen vom Staats-ausschuß anfgegeben, und von den Neichsständen geprüftworden, kömmt es auf die Stande des Reichs an, eine dementsprechende Bewilligung anzunehmen, und zugleich dabeifcstzusehen, wie besondere Summen davon zu besonder»Zwecken angewandt werden sollen, und diese Summe unterbestimmten Hauprnamcn im Ncichsctar anznschlagen.
h. 6?. Außerdem müssen für unvorhergesehene Zu-fälle zwei besondere hinreichende Summen ausgescht undangeschlagen werden; die eine, die der König benutzen mag,wenn er sie zur Vertheidignng des Reichs oder zu andernhöchst wichtigen und passenden Zwecken, nachdem die Ge-