444 Schweden.
Occonomicanstalten zu bemerken, und Abmilderungen dabeivorzuschlagcu.
h. Z4. Fordert derKLnig von den Ständen des Reichseinen besonder,: 'Ausschuß, um mit Ihm über Sachen z»berathschlagen, womit die andern 'Ausschüsse sich nicht be-fassen können, und wenn die Verhandlungen geheim gehal-ten werden müssen; so errichten die Ncichsstände einen sol-chen; doci> besitzt derselbe nicht die Macht, einen Beschlußzu fassen, sondern bloß dem Könige seine Äcußerungcn überdie Gegenstände abzugeben, welche der König demselbenmirlheilt.
h. Die Ncichsstände dürfen bei dem Zugegcnscyndes Königs über keinen Gegenstand etwas beschließen. DieAusschüsse der Reichssrändc, welche nicht diejenigen sind,welche in dem vorhergehenden tz. erwähnt worden, könnenin Gegenwart des Königs keine Ueberlcgnng anstelle,:.
§. ;6. Fragen, welche den Staat betreffen, und inpleno der Neichsständc Vorkommen, dürfen nicht uninittcl-bar als abgemacht aufgenommcn werden, sondern sind einembehörigen Ausschuß zu übergeben, welcher dieselben zu un-tersuchen, und sich darüber zu äußern hat. Vorschläge einesAusschusses sollen zuerst i» pleno des Standes zur An-nahme oder zur Verwerfung ohne Veränderungen oder Zu-sätze dargebracht werden. Geschehen dabei in pleno desStandes solche Anmerkungen, welche die Annahme verhin-dern ; so werden diese Anmerkungen dem Ausschuß mitgcrtheilt, um darauf den Vorschlag nachdrücklichst zu unter-suchen und auszugleickcn. Wenn ein so erwogener Vor-schlag zu dem Stande zurückkommt; so besitzt derselbe dieMacht, denselben unverändert oder mit Veränderungen an-zunehmen, oder gänzlich zu verwerfen.
h. 57 - Das uralte Recht der Schwedischen Nation,sich selbst zu beschuhen, wird von den Ständen desReichs allein beim allgemeinen Reichstage ausgeübt.
§. 58, Auf jedem Reichstage läßt der König den Zu-stand der Finanzen in allen ihren Theilcn, sowohl in An-sehung der Einkünfte als der Ausgaben, Forderungen undSchulden dem Staatsausschusse, welchen die Ncichsständeerwählen, verlegen. Sollten durch Traktaten mit fremden