Consiiluuon vom 7. Inn. 1809. 44;
§. 50. Die,Reichstage sollen in der Hauptstadt desReichs gehalten werden, ausgenommen in dem Fall, wenndcr Andrang des Feindes, oder Pest, oder andere derglei-chcn wichtige Hindernisse dasselbe unmöglich machen, ödendaß es für die Freiheit und Sicherheit der Neichsstände ge-fährlich feyn sollte. Der König 'bestimmt alsdann, zugleichmit Rath der Bevollmächtigten der Reichsstände bei dctBank und bei dem Rcichsschulvencomptoir, einen andern Ort,wo die Stände des Reichs sich versammeln müssen, undruft zu solcher Zeit dahin, welche sie selbst voraus bestimmthaben.
H. ; 1. In dem Fall, daß der König oder der Staats-rath die Reichsstande zusammen ruft, wird die Zeit zunEröffnung des Neichtags nach dem dreizehnten und inner-halb fünfzehn Tagen, von dem Tage an gerechnet, wann dieZusamnienberusung in den Kirchen der Hauptstadt bekanntgemacht worden, festgesetzt.
h. ;r. Der König ernennt den Landmarschall »nl>Sprecher für den Bürger und Bauernstand, wie auch dieSccretare für dem Bauernstand- Der Erzbischoff ist bestalt-hig Sprecher füp den Pricsterstand.
ß. ;z. Die Stände des Reichs erwählen sogleich»wen» der Reichstag eröffnet wird, die Ausschüsse, welchedie Angelegenheiten vorbeeeiten sollen. Diese bei jedemReichstage nöthigcn Ausschüsse sind: Ein Constituti-onsausschusi, -innFragen zu veranlassen und aufzuneh-men, welche Veränderungen in den Grundgesetzen betreffen»und ihre Acnsierungen darüber an die Stände des Reichsabzugebcn, wie auch die im Staatsrathe geführten Proto-kolle genau nachzuschcn; ein Staatsausschuß, um vor denNcichsscändeu den Zustand, die Verwaltung und den Behufdes Bestandes der Finanzen und der Reichsschulden dar-znlcgen; ein Bewilligungsausschuß, um die Vertheilung derBewilligung vorzuschlagen; ein Bankausschuß, um dieVerwaltung der Bank und ihren Zustand nachzuschcn, auchVorschriften zur Verwaltung derselben zu geben; ein Ecrsehaiisschuß, um Vorschläge zur Verbesserung der Civil-,Crjminal-und Kitchengesche anSzuarbciten, wie auch einLconomischer Ausschuß, um die Mängel bei den öffentlichen