Schweden.
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so hat er das Erbrecht zum Reiche sowohl für sich, als für seineKinder und Nachkommen v e r wirkt.
H. 45. Weder derKronprinz und Erbfürsides Schwe-dischcn Reichs, noch Prinzen aus dem Königlichen Hausedesselben sollen Leibgedingc oder Civilämtcr besitzen; dochkann ihnen nass) altem Gebrauche Titel von Herzog undFürstenthümern beigelegt werden, doch ohne Ansprüche aufdie Landschaft, deren Namen sie tragen.
tz. 46. Das Land soll in Gouvernements unter dergewöhnlichen Landesregierung eingetheilt werden. KeinGencralg 0 uverneur darf künftig im Reiche verordnet.seyn.
g. 47. Die Hofgerichte des Reichs und alle übrigeRichrcrstühle sollen nach den Gesetzen und geschlichen Ver-ordnungen richten; die Collegien des Reichs, die Landesregie-rung zugleich mit allen andern sowohl hühcrn als niedrenBeamten sollen die ihnen obliegenden Aemtcr und Geschäftezufolge der Instructionen, der Reglements und der Vor-schriften, die schon gegeben sind, oder fernerhin gegebenwerden, verwalten, den Befehlen des Königs gehorchen,unk sich einander zur Vollstreckung derselben, und allesdessen, was der Dienst des Reichs von ihnen fordert, zurHand gehen, indem sie dem Könige in gesetzlicher Ordnungverantwortlich bleiben, wenn etwas von ihnen unterlassen,versäumt oder ungesetzlich behandelt wird.
H. 48. Der Hof des Königs steht unter dessen eigenerVerwaltung, indem Er hier diejenigen anstellen kann, dieIhm gut dünken. Alle Stellen an Seinem Hofe mag derKönig nach Gefallen besehen oder entledigen.
tz. 49. Die Stande des Reichs sollen kraft desGrundgesetzes, wenn fünf Jahre von dem zuletzt ge-haltenen Reichstage verflossen sind, zusammen kom-men. Bei jedem Reichstagsbeschluß sollen die Stände desReichs den Tag bestimmen, wann sie zufolge dessen wie-derum zusammcntreten, und dabei ausdrücklich die Zusam-mcnbcrufuvg les Reichstags mit den nökhigen Vorschriften,in Hinsicht auf die Wahl der Mitglieder desselben, anfüh-ren. Dem Könige bleibt «s indessen unbenommen, dieReichsstände innerhalb einer solchen Zeit zu einem außeror-dentlichen Reichstage zusammen zu rufen.