Constitution vom 7. Jun. 1809. 44:
zeitigen Recht, welches die Regiernngsfvrm des Landes demKönige beilegt; doch darf dcrSraarsrath keineswcges Adel.'stand und Würden crtheilen, oder jemanden zum Gräflichenund Irciherrüchen Stande erhöhen, noch Nit,erwürben ver-leihen , und ebenfalls können alle ledige Armier nur säinrernn von denjenigen verwalket werden, welche derSraatsrarh dazu verordnet. Welches Verhalten beobachtetweri en soll, wenn der König langer als zwölf Monate ansdem Reiche bleibt, ist im yi tz. festgesetzt.
§. 40. Wird der König so krank, daß er die Regierrnngsgeschäfte nicht wahrnehmen kann; so verwaltet devStaarsrath die Negierung, so wie es im vorhergehenden tz.bestimmt ist.
§.41. Der König wird mündig, wenn Er sein z wanrzig sc es Jahr erreicht hat. Stirbt der König innerhalbder Zeit, daß der Thronfolger jenes Alter erreicht; so führtder Staatsrath mit Königlicher Macht und Ansehen imNamen des Königs die Staatsverwaltung. Bis die Standedes Reichs zusammen kommen, richtet sich der Staatsrathunwillkührlich nach der Regierungsform des Landes.
zs. 42. Sollte das Unglück cintrcffcn, daß das ganzeKönigliche Hans, in welchem das Erbrecht zum Reiche gilt,von männlicher Seite ausgiengc; dannverwaltetebenfalls der Staat srath mit Königlicher Macht undAnsehen bis zu der Zusammenkunft der Ncichsscände dieNegierung.
In allen den Fallen, welche die vier vorhergehenden§. §. behandeln, sollen sämmtliche Skaatssccrctaire imStaatsrathc zugegen scyn, und ihre Stimmen abgeben.
tz. 4z. Geht der König zu Felde, oder reiset Er nachabgelegenen inländischen Oertern; so verordnet Er vier Mit-glieder des Staatsraths und unter diesen den Justizstaats-minister, um auf die Weife, wie der König verschreibt, dieRegierung zu führen. Mit der Art und Weise, die devKönig dann selbst vorschreibt, verhält cs sich so, wie dev8 h. festscht.
tz. 44. Kein Prinz des Königlichen Hauses, er seyKronprinz, Erbfürst oder Fürst, darf sich ohne Wissen undEinwilligung des Königs vermählen. Geschieht cs dennoch: