Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
438
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Schweden-

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ZN führen, oder durch die unter ihm gestellten Fiskale füh-ren z» lassen, auch, von wegen des Königs, Aufsicht überdie Handhabung der Gerechtigkeit zu führen, und in solcherEigenschaft Fehler zu rügen, welche von Richtern und Be-amten begangen sind.

ß. 28. Der König hat im Staatsrathe gebohrneSchweden zu allen de» höher» und niedriger» Acmternund Diensten zu ernennen und zu befördern, welche von derArt sind, daß der König die Vollmachten dazu auszuferti-gcn hat; doch müssen die Bclanghabenden voraus mit derAnzeige eingekommcn scyn, wo sie bisher angestelkr gewesen;indessen ist es dem Könige unbenommen, bei Militair-äintern Ausländer von bcsondcrn Fähigkeiten zu be-nutzen, doch nicht zu Commandantcn in den Festungen.Bei allen Beförderungen hat der König nur das Verdienstund die Fähigkeit der sich Bewerbenden, aber nicht derenGeburt vor Augen, Zu Staatsministern, Staatsräthcn,Iustizrathen, Staarssecretärem, wie auch zu allen andernCivilbeamtcn im Reiche, und Richtern, müssen nur solcheMänner ernannt werden, die von der reinen EvangelischenLehre sind.

§. ry. Zum Erzbischofs und zu Bischöffcn, mit derenWahl es sich nach voriger Gewohnheit verhält, ernenntder König einen von den dreien, welche voxgeschlagen wor-den sind.

h. zo. Der König fertigt die Predigerbestallungen beiden Kronpfarren auf die bisher übliche Art aus. Die so-genannten consistoriellen Sprengel werben bei ihrem Wahl-recht erhalten.

H. zr. Die Bürgerschaften der Städte genießen fer-ner die Rechte, die sie bisher gehabt haben. Zur Stelleeines Bürgermeisters werden drei gehörige Männer vorge-fchlagen, worauf der König einen davon ernennt. Aufgleiche Weise verhalt es sich mit den Rathsmännern undMagistralssccretairämtern in Stockholm.

H. ;r. Die Gesandtschaften bei fremden Mächten unddie bei einer Ambassade anzustellenden Personen ernenntder König in Gegenwart des Staatsministers für die aus-«artigm Angelegenheiten, wie auch des Hoftanzlers.