Constitution vom 7. Imr.' 1809. 4;7
sie» Nichterstuhl zugegen z» sei»! für gut findet. Alle §ra,gen um Erklärung über ein Gesetz sollen beim Könige an/gemeldet, und dessen Stimmen darin eingcyohlc und aufge-zeichnet werden, obscho.n er nicht bei den Ueberlegungenbeim höchsten Nichterstuhl daran Theil genommen.
H. 2-. Beim höchsten Richterstuhl können geringereSachen von fünf Mitgliedern selbst, von vieren, wenn fiealle Viere in ihrem Beschul; eins sind, geprüft und abge-macht werden. Uebcr wichtigere Sachen sollen Zum wenig-sten Sieben richten. Mehr als acht Mitglieder, vier Ade-lichc und vier Unadeliche, müssen nicht auf einmal Dienstethun. Bei allen Sachen müssen Zum wenigsten zwei ade-liche und zwei unadeliche Mitglieder zugegen seyn.
H. 2;. Alle Beschlüsse des höchsten RichtcrstuhlS wer-den im Namen des Königs niit dessen hoher Unterschrift,oder unter dessen geheimem Siegel ausgefertigt.
tz. 24. Bei der nieder» Iustizrcvision des Königs sol-len alle Justizsachcn zum.Vortrag beim höchste» Richter-smhl vorbereitet werden.
H. 2;. Der König hat bei Verbrechen das Begna-dig u n g s r e ch t, mildert Lebcnsftrafc, und stellt Ehre undan die Krone verwirkte Güter wieder her. Doch must beiAnsuchen um Begnadigung der höchste Nichterstuhl gehörtwerden, und der König faßt seinen Beschluß im Staats-ralhe. Auf die Verbrechungsart soll es sodann ankommen,die Gnade zu empfangen, welche der König gewährt, oderdie Strafe zu erleiden, wozu fie verurtheilt worden.
H. 2Ü. Wenn Justiz suchen im Staatsrathe vorgctra-gen werden; so sollen der Justizstaatsminister> zum wenig-sten zwei Staätsräthe, zwei Mitglieder des höchsten Nich-tcrstuhls, wie auch der Jusrizcanzler dabei zugegen seyn,mit der Schuldigkeit, ihre Aeußerungen zu protokolliren, s»wie cs den Mitgliedern des Staatsraths im y. H. im Allge-meinen vorgeschricbcn worden.
h. 27. Zum Justizcanzler hat derKöuig einen gcschknn-digen, einsichtsvollen und rechtschaffenen Mann,weicher imNichtcramte angeftcllt gewesen, zu ernennen. Ihm, alsdem höchsten Schiedsrichter beim Könige, liegt es vorzüg-lich ob, das Wort des Königs in Sachen, welche dieöffentliche Sicherheit und der Krone Gerechtsame betreffen.