Constitution vom 7. Jun. 1309. 4Z9
h. Wenn solche Bestallungen, wozu der Vorschlaggemaclst wore» ist, vom Könige sollten ausgcfertigt scyn;so müssen die Mitglieder des Sraatsraths sich üb r dirTauglichkeit und Verdienste der sich Bewerbenden äußern.S e besitzen selbst das Recht, gegen die Ernennungen leSKönigs zu andern Diensten und Aemtern unrerchänige Er-iimerungen zu machen.
§. Die in dieser NcgierungsforM bestimmten
neuen Acmter der Staatsminister, SraatSräthc und Justiz-rache, sollen im Reichsetat angeführt werden. Die zwejScaatsminister besitzen die Hörste Reichswürde. DieStaatsrache haben mir den Generale», und Iusiizrächcn mitden Gencrallieukcnanten ein gleiches Ansehen.
§' zDer Scaatsminister für die auswärtigen Ange-legenheiten, die Staatsrache, die Präsidenten in den (solle-gien, die Oberstakthaltcr, Unterstacthaltcr und Polizeimei-sicr in der Hauptstadt, der Hoftanzler, die Justizcanzlcr,die Staatssccrcräre, Amcmanner und Statthalter auf demLande, die Feldmarschälle, Generale und Admirale vonallen Graden, die Generalaksutanren, Oberadjutanten,Stabsadjutamen, Commandamcn in den Festungen, Ca-pital» - Lieutenants und Officiere bei den Leibtrabanten,Obersten ü. er die Regimenter, Secondchefs bei den Garde-reginientern zu Pferd und zu Fuß, wie auch Obcrstlicute/nants bei der Brigade des Leibrcgimeuts, die Chefs beiderArtillerie, bei den Fortificakionsfeldmessungs- und Sce-meffungswescn, Minister und Gesandte bei fremden Mäch-ten, nebst den Beamten und Bedienten, die in dem Cabinetdes Königs zur ausländischen Corres pondenz und bei Boch-schaften angeftellt werden, haben ein ihnen vertrautes Amt,wovon der König sie entledigen mag, wenn er prüft, daßder Dienst des Reichs cs fordert., Doch macht der Königeinen solchen Beschluß im Staatsrache bekannt, dessen Mit-glieder schuldig sind, dagegen untcrthanigc Vorstellungen zumache», wenn sie dazu Ursach zu haben finden.
§. zü. Diejenigen, welche sowohl höhere als niedrigeRichterämter bekleiden, so wie auch alle andre Beamte undim Dienste stehende, die im vorgelochten ß. nicht erwähntsind, können/ ohne vorhcrgegangcne Untersuchung vor Ge-richt, nicht von ihrer innehabcnden Stelle vom Könige abs