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Schweden.
neu verderben, »och am Lobe», Ehre, persönlicher Frei,heit und Wohlfahrt jemanden, ohne gesetzmäßig überführtund gerichtet zu seyn, verderben lassen; auch keinem wc?erbewegliche noch unbewegliche Güter ohne Untersuchung und 'Urtheil, in der Ordnung, so wie es Schwedens Gesetz undgesetzmäßige Verordnungen verschreiben, abhanden nochabhanden lasse»; Niemandes Frieden in dessen Hause stü-re» o er stören lassen; keinen von einem Orte zum andernverweise»; Niemandes Gewissen Zwingen noch zwingenlassen, sondern einen jeden bei freier Ausübung seiner Re-Itgion schützen, in so ferner dadurch nicht die öffentlicheRuhe stört, oder kein allgemeines Aergerniß zu Statten kom-men läßt. Der König läßt einen jeden von demjenigenTribunal richten, unter welches er rechtlich gehört, unddem er zu gehorchen hat.
h. 17. Das Tribunal des Königs soll aus Zwölf vonihm ernannten sachkum igen Männern, sechs Adelichen undsechs Unadclichen, bestehen, welche dasjenige ausrichrcn,was die Verfassung ihnen verschreibt, und im Nichteramteangcstellt gewesen sind, und hierin Einsicht, Erfahrungund Redlichkeit an den Tag gelegt haben. Sic werdenIustizrärhe genannt, und machen den höchsten Richter--fruhl des Könige aus.
§. 18. und ay. Der König ist die letzte Instanz beiwichtigen Nachsuchungcn. Kommen beim Könige von denRichtern und Beamten Vorfragen wegen der rechten Mei-nung des Gesetzes in Fallen vor, welche vor das Forum derRichter gehören; so besitzt der höchste Richtcrstuhl das Recht,solche nachgcsuchte Erklärungen zu geben.
H. -c>. In den Fricdenszeicen sollen die Sachen, wel-che von dem Kriegstribunal dem Könige zur Prüfung vor-Zclegt werde.n, beim höchsten Nichterftuhl vorgenommennnd abgemacht werden. Zwei Milirairmirglieder desStaatsraths, welche der König hierzu ersieht und verord-net, müssen in solchen Sachen beim höchsten Nichtcrstiihlzugegen styn und darüber stimmen; doch muß die Zahl derRichter auf Acht beschränkt seyn. Wahrend eines Kriegsverhält cs sich hiermit nach den Kriegsartikcln.
§. 21. Der König hat zwei Stimmen in denjenigenSachen, bei deren Vorträge und Abmachung er beim höckst