Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
435
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Cüllsii'kliu'otl vom ?. Iun. lAoz. 4z;

von diesem Zweige der Reichsverwaltung dem Staaksratheniitgetheiit werden darf.

H. i r. Der König hat das Recht mit fremden Machttcn Unterhandlungen und Bündnisse cinzugehen,nachdem er, zu Folge des vorhergehenden Z., den Staats/minister für die ausländischen Angelegenheiten und denHoftanzler darüber gehört hat.

§. n Will der König Kr icg anfangcnoderFriedenschließen; so rnrt eb einen außerordentlichenStaacsrath vonden: Skaatsminister, Staatsrathcn, Hvfcanzlcr und sämnit-liehen Staatssecretairen zusammen, stellt ihnen die Ur-sache und Umstände , die hierbei zur Ucbcrlcgnng vorkom-men, vor, und fragt sie hierüber nach ihrer Meinung, diejeder für sich, mit der Verantwortlichkeit, welche der 107,§. bestimmt, zu Protokoll abzugcben hat. Der König be-sitzt hierauf die Macht, den Beschluß zu fasten, und ans-zuführen, welchen er für des Reiches Veste findet.

§. 14. Uebcr die Kriegsmacht des Reichs zu Landeund zur Sec besitzt der König den höchsten Befehl.

tz. i). Was das Commando betrifft; so mag der Kö-nig die Angelegenheiten desselben in Gegenwart derjeni-gen Person, welche der König damit beauftragt, abmachen.Diesem liegt unter Verantwortung ob, daß, wenn dieserGegenstand vorbereitet wird, er seine Meinung über diebeschlossene Unternehmung des Königs außer», und wennseine Meinung nicht mit dem Beschluß des Königs überein/stimmt, daß er seine geäußerten Bedenklichkeiten und sei-nen Rath zu Protokoll bringt, deren Nichtigkeit der Königvermittelst seiner hohen Unterschrift bestätigt. Findet diebesagte Person, daß die Unternehmung von einer gefähr-lichen Richtung oder Umfassung scy, oder daß sie sich aufungewisse und nicht hinreichende Mittel, sie ausznführcn,gründe; so überrede er, daß der König hierüber einenKriegsrath, zwei oder mehrere der gegenwärtigen höherenMilitairpersonen zusammcnberufe; doch sey dem Königeunbenommen, bei dieser Uebcrredung und bei den im Pro-tokoll angeführten Gedanken des Kriegsraths, zu bestim-men , was gut scheint.

h.. Der König muß, was recht und wahr ist, be-fördern, Falschheit und Unrecht hindern und verbieten, kei-