Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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434
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Schweden.

„ungen z» äußern und ZN erklären. Doch behalt der Köenig sich allein vor, zu beschließen. Sollte cs irgend unver-muthct ciutreffen, daß der Veschl»;; des Königs ostcnbargegen die Regicrungsform, v'cr die öffentlichen Gesetze desReichs stritte; so liegt cs den Mitgliedern des Sraatsrathsob, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen. Wenn ir-gend eine besondere Meinung im Protokoll nicht angeführtwird; so werden die zugegen Seienden angesehen, daß sieden König in dem Beschluß , den er gefaßt, bestärkt haben.Für den Nathschlag sollen die Mitglieder des Staatsrachsverantwortlich sepn, so wie es in; ic-ü. H. weiter hierüberfestgesetzt ist.

§. io Zum Vortrag bei dem Könige im Staatsrathesollen die Gegenstände, nachdem benöthigte Erläuterungendarüber von den belanghabenden Collegien und Beamtencingcsordcrt und cingegangcn sind, von dem VortragendenStaatSsecretair, oder der seinen Dienst vertritt, nebst achtgeschickten und unparthciische» Männern, vier Adelichcnund vier Unadelichen vorbereitet werden. Zu dem Proto-ikoll, welches irr dieser öffentlichen Vorbereitung geführtwird, eben der Vortragende und die übrigen Mitgliederihre Aeußerimgen ab, welche sodann bei dem Könige imStaatSrathc bekannt gemacht werden.

§. n. Die ministeriellen Gegenstände mag der Kö-nig bereiten und handhaben lassen, so wie es ihm am schick-lichsten dünkt. Dem Staatsminister für die ausländischenAngelegenheiten kommt es zu, daß diese Gegenstände vorDem Könige in Gegenwart des Hoftanzlers, oder wenndieser nicht zugegen seyn kann, in Gegenwart eines andernMitgliedes des Sraatsrarhs vorgetragen und dargelegt wer-ben. Ist der Staatsminister abwesend; so trägt der Hof-eanzler oder ein Mitglied des Staatsrachs, welches derKönig in diesem Falle anffordert, vor. Nachdem der Kö-nig den angeführten Rath dieser Beamten, für welchensie veraiitivortüch sind, hat protokolliren lassen; so faßt derKönig in derselben Gegenwart den Beschluß. Dem Canzr!cr oder demjenigen, welchen der König verordnet, liegteS ob, das Protokoll zu führen. Von solchem Beschlußmag der König dem Staatsrachc Kenntniß zukommen las-sen, was ihm nützlich scheint, so daß selbst keine Kenntniß