Constitution vom 7; Iun.' 1809. 4z?
Staatsrathe, wo er dasjenige vortragt, oder wo der Königetwa dasjenige Vorkommen läßt, was z» seinem Beruf ge-hört. Vater und Sohn oder zwei Brüder auf einmal dür-fen nicht beständige Mitglieder des Staatsraths seyn.
§. 6. Ls sollen vier Staatsseerctairc scyn,nämlich: Einer für das Kriegsdepartement; einer für dasDepartement der Kameral-Landhaushaltung, Bergwesen,nebst andern gemeinschaftlich damit verbundenen inländi-schen Civilämter»; einer für die Finanzen, in - und aus-ländischen Handel und Gewerbe, und einer für die Ge-schäfte, welche die Religion, die Geistlichkeit, die öffent-liche Erziehung und das Armenwesen betreffen.
H. 7. Der König läßt sich im Staatsrathe alicNegie-rungsangelegcnheitcn vortragen, und werden daselbst ab-gemacht, außerdem ministeriellen, oder demjenigen, wasdie Verhältnisse mit fremden Mächten betrifft, dasjenige,was das Commando angeht, worunter dasjenige verstandenwird, welches der König als oberster Befehlshaber überdie Kriegsmacht zu Lande und zur See unmittelbar be-sorgt.
§. 8. Der König darf keinen Beschluß über etwasfassen, worüber der Staatsrath gehört werde» muß, wenn»licht drei von dem Staatsralh, nebst dem bchörigenStaatssecretair, oder der seinen Dienst verrichtet, zuge-gen find. Die sämmtlichen Mitglieder des Staatsrathssollen, ohne gesetzmäßige Abhaltung, bei allen Gegenstän-den von besonder», Gewicht und Ansehen zugegen scyn,wclcke, nach den voraus mitgetheiltcn Vortragslisten, imStaatsrathe Vorkommen, und die öffentliche Verwaltungdes Reichs betreffen. Solche sind: Fragen und Vorschlagum neue Unternehmungen öffentlicher Einrichtungen, umAufhebung und Veränderung des vorhin Bestehenden, umneue öffentliche Einrichtungen in den verschiedenen Zweigender Staatsverwaltung, mit mehrern von gleicher Beschaf-fenheit.
S- y. Ucbcr allc Gegenstände, welche beim Könige imStaatsrathe Vorkommen, soll Protokoll gehalten werden.Die gegenwärtigen Staatsminister, Staatsrath, Hofcanz-lcr und Staatssecretair, oder diejenigen, welche der letzt-genannten Dienste verrichten, sind verbunden, ihre Mcm
28 *