4Z2 Schweden.
mchrern unverkennbaren Rücksichten auf die neuernConstitutionen in den übrigen europäischen Staaten,dennoch auch sehr viele örtliche und für Schweden ei-genthümliche Bestimmungen enthalt, und namentlichdie königliche Macht mehr beschrankt, als sie in Schwe-den seit 1772 unter Gustav 5 . und 4 . beschrankt gewe-sen war.
Constitution vom 7. Jun. 1809.
tz. 1. Das Schwedische Reich soll von einem Könlgcregiert werden, und ein Erdreich mit der Succcssions-vednung für die männlichen Nachkommen eines verstor-benen Königs scyn, welches die Stande des Reichs fest-stellen werden.
g. 2.. Der König soll immer der rein Evangelische»Lehre zugethan scyn, so wie sie in der unveränderten augs-burgischen Confessio», und in dem Beschluß der Versamm-lung zu Upsala vom Jahr i;yz angenommen und erklärtworden ist.
g. z. Die' Majestät des Königs soll heilig und inWürden gehalten werden; Seine Handlungen sind keineröffentliche» Censur unterworfen.
§. 4. Der König regiert allein das Reich, so, wiedessen Rcgierungsform es vorschreibt; indessen nimmt erBericht und Rath in den hier unten angeführten Fällenvon einem Staatsrathe an. Der König erwählt dazu ein-sichtsvolle, erfahrne, redliche und allgemein geachtete, ge-Lohrnc Schwedische Männer von der reinen EvangelischenLehre, sic mögen nun Adeliche oder Unadeliche seyn.
g. Der Staatsrath soll aus n e u n Mitgliedern be-stehen, welche das Recht besitzen, über alle darin vorkom-mende Sachen zu verhandeln, nämlich: Ein Justizstaate-minister, der zugleich beständig Mitglied des höchsten Tri-bunals des Königs seyn soll; ein Staatsminister für die aus-ländischen Geschäfte; sechs StaatSräthe, von welchen we-nigstens drei in Civilämrern gedient haben müsse», nebsteinem Hofcanzlcr. Jeder Staatssecretair, oder derjenige,«elcher seinem Amte vorsteht, hat Sitz und Stimme im