>4Zü Die vier freien Städte Teutschlands.
den Beiständen und dem Notar zu beglaubigen und demSenate cinzureichen sind, gestimmt; so wird diese Ton-stirutions/Ergänzungsacte als Verfalsungsgesetz von, Se-nate publicirt und alsbald in Vollzug gesetzt.
Frankfurt den 29. Junius ,816.
Kommission der XIIIund in deren Namen Kraft besonderen Auftrag»
vr. I. Büchner, prina.
I. P. Frbr. v. Leon har di.
Joh. Gottlieb Dietz, b. R. Dr.