426 Die vier freien Städte TeutschlandS.
nung nach ihrem jetzo habenden Range mitgerechnet wor/den — nöchig ist, ohne jedoch darum, so lange nicht diebestimmte Zahl von nur 14 mit Einschluß der vier Syndikenhergesrellt ist, den HLHeru Gehalt der Mitglieder der erste»Ordnung in Anspruch nehmen zu dürfen.
Irl. Wer von den jetzigen Nachen des Gerichts ersterInstanz bei der von ihnen selbst angetragenen und allgemeingewünschten veränderten Gerichtsverfassung nicht alsbaldin den Senat gewählt wird, verbleibt in dem vollen Ge/nusse seines jetzigen Gehalts, must sich aber in andern, sei/ner jetzigen Kategorie gleichkommenden angesehenen, Stadt/dicustcn, sobald solches jetzo oder in Zukunft ihm angesonne»wird, gebrauchen und anstelle» lassen.
IV. Zwar behalt der zeitige bisherige Stadtschultheistlebenslänglich seinen Rang als vorderstes Rathsglied, und istals Schulkheist Präsident des Appellarionsgerichts; dahin/gegen wird vom Senate sofort nach erfolgter Wahl der 20neuen RathSglicder zu einer neuen Wahl der Bürgermeisterund Besetzung aller Scadcäniter, weniger nicht der Gerichte,soweit letzteres nöthig, nach MaaSgabe dieser Conscitutions/ErganzungSartc vorgeschritten.
V. Um die Wahl der neuanfznnehmcnden Senaksmit/glieder, besonders aus den katholischen und reformirtcn Ge/meindcn, inglcichen die Wahl der jetzigen Räche des Ge/richts erster Instanz in den Senat nicht zu erschweren, solldieseSmal, und ohne Conseqneuz für die Zukunft, auf dieausschliestenden Grade der Verwandt / oder Schwägcrschast,so wenig als auf das Judigenac oder den zehnjährigen Besitzdes hiesigen Bürgerrechts, von den Wählenden müssen re/sscetirk werden; vielmehr sollen diese ersten Nathswahlcngleich, wie sic ans eine besondere Art vollzogen werden, alsoauch vollkommen frei sevn. Nur Talente, Rechtschaffenheit,Meist und Genuß des öffentlichen Vertrauens, sollen dieWählenden zu ihrem Augenmerke nehmen. Eben so wenigist die Verordnung dieser (Zonstitutionsacte, das; zu hiesige»Stadtamtern und Diensten nur solche Personen gelange»können, welche entweder eingebohrne Bürger sind, oder seit70 Jahren dahier im Bürgerrechte stehen, auf die so gc/mannten Pensionisten der hiesigen freien Stadt anzuwendcn,vielmehr tritt in Ansehung ihrer eine Ausnahme ein.