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2 (1817)
Entstehung
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424
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424 Die vier freien Städte Teutschlands.'

Pflichten, und sind von dem Collcgio der ;ier unab-hängig.

Tic können auch, in Beziehung auf dieses Nechnunqs-revisionsgeschäft, collegalische Erklärungen an das Collegder ;i cr und an den Senat adgcbcn,und bedürfenden Falles,wie ehehin, einen rechtsgelchrtcn Äctuar annehmen, wel-cher zugleich ihre Registratur besorgt.

Artikel Zo.

Beschluß.

») Soll in den, in Verhalten Stadtverfassung und inder vorliegenden Ergänzungsaete enthaltenen organischenGesehen eine Abänderung vorgcnommen werden; so wird,ui» eine solche Abänderung in Dcliberation setzen zu können,erfordert, daß der Senat und der gesetzgebende Körperdarüber beide, und zwar durch eine Mehrheit der Stim-men von ß in jedem Körper, für deren Zulässigkeit vorerstbejahend entschieden haben.

Ist nicht bejahend entschieden worden; so kann der Ge-genstand erst nach drei Jahren wieder in Vorschlag gebrachtwerden. Im Gegcnfalie wird der Gegenstand in dem ge-setzgebenden Körper in Dcliberation gesetzt, und über dieAnnahme oder Nichtannahme der in Vorschlag gekommenenAbänderung gestimmt. Zur Annahme wird eine Mehrheitder Stimmen von ^ erfordert- Wenn aber auch diese An-nahme beschlossen isr; so erhält der Beschluß doch nur erstdann Gesetzeskraft, wenn über denselben in den drei ver-schiedenen Abtheilungen der Bürgerschaft durch die Mehr-heit abgcstimmt worden, und zwei Abtheilungen für dieAnnahme gestimmt haben.

k>) Die authentische Erklärung aller Artikel dieser Con-stitutionsacte gehört vor die gesetzgebende Versammlung.

Endlich

c) sollen dem gesetzgebenden Körper sämmtliche bei derCommission der XIII von Seiten der Löblichen Bürger-schaft übergebene Mouftg, sammt der darüber geführten Re-gistratur vom Senate zugestcllt werden, um von den darinenthaltenen guten und gemeinnützigen Vorschlägen, in so-weit solche allzusehr in's Spccielle entgehen, und eben dar-