Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
423
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Ergänz.Actcd.a.Fkf.Stadtv.v. i 8 -Iul. 1816.42z

e) Wen» jedoch ein hiesiger Bürger ; Jahre lang imBürgerausschuß gesessen hat; so kann er um seine Ent»lassung nachsuchen.

5) Da es möglich wäre, daß ein solcher wegen vorüber»gehender Verhinderungen, als Schwächlichkeit der Ge»sundheit, verhakenden Reisen, überhäuften Gewerks»beschäftigungcn n. dgl. seine Entlassung nähme, sichaber nach in der Folge gehobenem Hindernis; den Rück»tritt in dieses Colleg wohl gefallen ließe; so sollensolche Personen immer reeligibel sey», es hängt abervon ihnen ab, ob sie die Wahl annehmen wolle» odernicht.

Artikel 48.

Wirkungskreis der ständigen Bürgerrcprä»sentation.

Der Wirkungskreis des ständigen Dürgerausschussesverbleibt der nämliche, wie solcher durch kaiserliche Resolu»tioncn in der alten reichsstädtischcn Verfassung sich bestimmtfindet, in sofern nicht diese Eonstitiitiottserganzungsacredurch Einrichtung der jährlichen gesetzgebenden Versamm»lung und deren Attribnrionen darin, in gleicher Maase,wie bei dem Senate, eine Abänderung cingeführt hak.

Der Bürgerausschlnß soll aber, wenn nicht wenigstenszwei Drittheile seiner Mitglieder in der Versammlung ge»zenwärtig sind, keine Entschließung fassen.

Artikel 49 .

Stad trcchnungs » Revision scolleg(vormals Ncunereylleg).

Das unter der reichsstädtischcn Negierung bestandeneNennercolleg soll künftig nicht mehr als vom Bürgeraus»schuß getrennter Körper bestehen, sondern der Bürgeraus»schuß hat zu dem städtischen Ncchnungsrcvisionsgcschästeneu» seiner Mitglieder, welche übrigens im Dürgeraus»scbuß Sitz und Stimme behalten, zu erwählen. In An»sehung dieses besonderen Rcchnungsrcvisionsgcschäfts, stc»hen diese Mitglieder des Bürgerausschusses in besonderen