408 Die vier freien Städte TeutschlandS.
Diese Verordnung ist auch auf die Versammlung desganzen Raths anwendbar.
Damit nun aber die dritte Rathsvrdnung in dem altenZahlverhälrniß ihrer Mitglieder zu den beiden obern Raths.-vrbnnngcn, wie vorhin, verbleibe und kein nachtheiligcsUebergewicht entstehe, sollen ^— wenn die zwei oberenNarhsbänke jede nur aus ist Mitgliedern — bestehen, nurdie 7 ältesten Mitglieder der dritten Bank den ordinaircnRathssitznngen beiwohnen, und die andern desto nnhaltcn-der Sradrvcrwaltnngs - Acmtern obliegen. Während der— (nach dem, was unten transitorisch verordnet ist) —fortdauernden vermehrten Zahl der zwei oberen Raths-ordnungen, wird das passende numerische Verhältniß ge-griffen.
Artikel 26.
Vcrwa! tungsamter.
I. Geheime Deputation.
Die in der rcichsstädtischcn Verfassung bestandene ge-heime Rathsdcpntation mit dem Befugnis der Erogationenin Lxttwas, soll, so wie sie in den kaiserlichen Resolutionenorganisier ist, auch ferner, nur mit dem Zusätze bestehen,dass um allem Argwohn ungleicher Verwendungen etwa zumNachtheil einer oder der anderen Reügionsparthei zuvor-znkommen, der Senat derselben wenigstens ein Rathsglicdvon jeder Confession beiznordncn hat.
II. A rmen - Stiftungs - Anstalten.
Die 2lrmen-Sriftnngs-Anstalten bleiben in ihrer jetzi-gen Verfassung und' es wird in einer besonderen Stiftungs-Verwaltnngs - Ordnung das Nähere, über ihre Rechte,Nefugnisse und Pflichteil, über ihre Verwaltung durch Bür-ger, nach ihrer jetzigen zweckmäßigen Einrichtung, undüber den bei ihnen einznhaltcndcn Geschäftsgang von demgesetzgebenden Körper das Weitere bestimmt.
!H. Medicinal-und Sanitäts-Colleg.
Eben so soll das Medicinal - und Sanitäts-Colleg nachden Vorschriften der alten Verfassung unter dem Vorsitz des