Ergänz. Acte d- a. Fkf. Stadlv. v. 18. Jul. r Fi 6.407Artikel 2 5.
WirkiingSkreis des Senates im Ganzen undUbthcilung desselben.
Dem Senate ist die erecutive Gewalt, und die Stadt?und Justizverwaltung im Allgemeinen, als obrigkeitlichem,die ganze Stadt rcpräsentircndcn, Collegio anvertraut. In so?weit diese Ergänzungöarte keine Abänderung gemacht hat,sind des Senats Befugnisse die nämlichen, wie in der altenVerfassung. Die alte Verfassung bestimmt genau, in wcl?chen Verwaltungssallen der Senat an die Einwilligung desständigen Bürgerausschusses gebunden ist, wobei es dennauch sein Bewende» behält.
Vorliegende Erganznngsactc der alteren hiesigen Ver?fassung seht eben so genau in dem Artikel 17. aus einander,welche Gegenstände, den veränderten Verhältnissen nach, ei?ner besonder» gesetzgebenden Versammlung vorbehalrcn sein»sollen, in welcher zwar auf der einen Seite die Einsichtenund Erfahrungen der Rathsglicder mitbenutzt werden, aufder andern aber letztere, auch nur durch Uebergewichr derGründe einen wirksamen Einfluß in Ansehung der gegen?übersehenden großen Majorität der mitstimmenLen Bürgererhalten können.
Bei allen endlichen Deliberationcn des Senats überGegenstände, die zur Entscheidung des gesetzgebenden Kör?pers gehören; bei Bestätigung oder Milderung der peinli?che» Urrheile und bei allen sogenannten Gnadensachcn, mitEinschluß der Aemter und Dienstvcrgebungcn, müssensämmtliche RathSglieder zugezogcn werden.
Doch kann der Vcrwaltungssenat sowohl selbst, alsdurch die obgcdachtc Nathsdcpuracion crstcre Gegenständevorbcrcitcn.
Alle andere Verwaltungsgcgcnstände hingegen werdet»in den gewöhnlichen RathSsihungen ohne Zuziehung dcrje?nigcn Nathsgücder , welche mit der Justizverwaltung be?schäftigt sind, delibcrirt und entschieden.
ES müssen aber zu Fassung eines gültigen Beschlussesimmer -L der Mitglieder des Verwalrungssenats gcgenwar?Ag seyn.