Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
409
Einzelbild herunterladen
 

Ergänz.Acte d. a. Zks. Sladtv. v. 18- Jul. 1816. -jes

jüngeren Bürgermeisters hergcstellk werden. Es hat sichmir Revision der Mebieinal-Ordumig zu befassen, und.sein Gutachten dem Senate, und durch diesen dem gesetztgebenden Körper vorzulcgen.

In Ansehung aller sonstigen Stadt - Verwaltnngsäm-ter, verbleibt cs bei demjenigen, was dcsfalls die städtische.Verfassung ungeordnet har. Doch soll der Senat prüfen,ob die bisherige Zahl und Aürheilung der Stadtamler beitzubchalteu oder ob es zweckmäßiger sch, einige derselbenzusammrnzuschmelzcu oder doch wenigstens die Obliegenheittcn eines zu sehr mir Geschäften überladenen StadtaimcSunter andere minder occupireezu venhcilcn und dcsfalls anden gesetzgebenden Körper das Nörhigfindende gelangenlassen. Die Vergebung der Stal t-Verwaltungsämtcr anScnatsdeputirte, nvelchc nicht bei der Justizverwaltung an-gestellt sind, geschieht in vollem Rache durch Serutiniumund jederzeit auf drei Jahre. Der abgehende Nathsdepu-tirte ist aber nicht nur wieder erwählbar, sondern er mußsich auch diese erneuerte Wahl gefallen lassen.

Ferner soll:

eine Centra l-Fi nanzc om missio n eigens zu-sammcngesetzt aus Gliedern des Surars und des ständigenBürgorausschusses bestehen, welche ohne alle Einmischungin die Administration selbst, von allen Stadtämtcrn regeltmäßig die Ausweise ihrer Einnahme und Ausgabe abzufor-dem hat, um mittelst dieser Materialien eine genaue Ue-bcrflcht des Finanzzustandes in einen Centralpunet zu vcr-einigen und über die Einführung, Abschaffung oder Mo-dificationcn der Steuern, Erhöhung der Intraden, sowieüber die etwa möglichen Staateersparnisse, in verfassungs-mäßigem Wege, Vorschläge an den Senat zu bringen.

Weniger nicht soll:

V) der bisherige Handlungsvorsiand, unter dem Na-men einer H and! nngska m m e r, fortbcstchen. Die nä-here Organisation drr letzter» lind ihr eigentlicher Wirklings-kreis soll irr verfassungsmäßigem Wege bei der nächstengesetzgebenden Versammlung genau bestimmt werden.