Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
406
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4v6 Die vier freien Städte Teutschlands.'

Sämmtliche Rathsglicder sind verpflichtet, solche Refe-rate zu übernchincii.

Findet die Nathsversammknng die Gegenstände so wich-tig, daß nach vernommenem Berichte des betreffendenStadtverwaltungsamts und nach angehörtem Vortrag desScnatsreferenten, welcher jederzeit ein anderer als derAmtsdeputirtc sepn muß, eine noch weitere Prüfung fürnöthig erachtet wird; so können Gutachten der Syndikenoder mit ihrer Zuziehung von einer aus dem Verwaltung!,/rath, scl pcGlicni, zu formirendcn Rathsdeputation gefor-dert werden.

Außerdem ist dem altern Bürgermeister .die gefammteLeitung der bewaffneten Macht anvertraut.

d) Jüngerer Bürgermeister.

Der jüngere Bürgermeister versieht, wie schon gedacht,in den Nathsverfammlungen subsidiarisch die Stelle des äl-teren ; außerdem aber leitet er

z) unter Mitwirkung eines Senators der zweiten undeines Rathsvcrwandten der dritten Rathsordming dasgcsammte Polizeiwescn. Be! polizeilicher Bestimmungder Taxen wird ein Mitglied des ständigen Bürger/ausschusses zugczogen.

Die Polizei soll neu organisier, auch sollen allevormalige bauamtliche Polizcisachcn an bas Bauamtzurückverwiesen werden; ferner und2) prasidirt der jüngere Bürgermeister dem, mit derSicherheitspolizei so nahe in Verbindung stehenden,peinlichen Verhöramte; auch gehörenz) alle vorbereitende Untersuchungen des Bürgerrechts,und sonstiger Gesuche um den Beisassen/ und anderenSchuh, sodann

4) alle Handwcrkssachen vor den jüngcrn Büraermei/stcr. Bei letztem, und in soweit nöthig, auch beiden unter ldln. g. gedachten Untersuchungen, hat derjüngere Bürgermeister zwei Rathsglieder der dritterOrdnung beizuzichen.